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Aufbewahrung des Tresor-Schlüssels. Thüringen zeigt: Es geht auch anders!

Während die Innenministerien bzw. Behörden in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg mit bedenklichen Auslegungen des „Tresorschlüssel-Urteils“ für Unverständnis und Widerspruch sorgen (siehe dazu unsere jeweiligen Stellungnahmen), zeigt das Land Thüringen, dass man das Thema auch juristisch einwandfrei sowie mit Vernunft und Augenmaß behandeln kann.

In einer Stellungnahme erklärt die Pressestelle des Thüringer Landesverwaltungsamtes, welches dem von Georg Maier (SPD) geführten Innenministerium untersteht, wie die dortigen Behörden bei Aufbewahrungskontrollen von Waffen und Munition künftig verfahren werden:

 „Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster (Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20) beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden. Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst. Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein. Das bloße Verstecken eines Schlüssels, wie in der Entscheidung des Sächsischen OVG vom 18. Dezember 2024, 6 B 61/23 - 6 L 39/23 beschrieben, wird auf jeden Fall als nicht ausreichend erachtet und ist entsprechend zu ahnden.“

 Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg konstatieren die Verantwortlichen im Freistaat also völlig korrekt, dass die Verwahrung des Tresorschlüssels in keinem Gesetz oder einer dazugehörigen Verordnung oder Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Ebenso weisen Sie juristisch einwandfrei darauf hin, dass bei einer Aufbewahrungskontrolle von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 3 die Aufbewahrung des Schlüssels eben genau nicht unter diese Kontrollbefugnis fällt.

 Das Forum Waffenrecht begrüßt ausdrücklich diese mit Sachverstand und Augenmaß getroffene Entscheidung und unterstreicht erneut seine Forderung, dass es nun zeitnah zu einer bundeseinheitlichen Regelung kommen muss, die nicht nur das geltende Gesetz respektiert, sondern auch sachdienlich, zielführend und praktisch umsetzbar ist. Denn weder den Legalwaffenbesitzern noch den Kontrolleuren vor Ort und erst recht nicht der öffentlichen Sicherheit ist mit übertriebenen Maximalforderungen nach Zweittresoren oder mit vagen Begrifflichkeiten wie „bloßes Verstecken“ gedient.