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18.04.2005 15:06 Alter: 8 Jahre
Kategorie: Waffenrecht - Sportschützen-WBK

Erwerbsmengenbeschränkung auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar


Erwerbsstreckungsgebot auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar

VG Würzburg bestätigt die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht

Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht Würzburg der bisher vom Forum Waffenrecht vertretenen Auffassung, dass die Erwerbsbeschränkung auf zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten aus § 14 Abs. 2 WaffG nicht auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG anwendbar ist, in vollem Umfang gefolgt.

Seine Urteilsbegründung stützt das Gericht vor allem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung zum Waffengesetz niedergeschrieben ist. Nach einem älteren Gesetzesentwurf des BMI hätte die Erwerbsbeschränkung ausdrücklich auch auf die Sportschützen-WBK angewandt werden sollen. Diese Beschränkung ist vom Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. Diese Streichung zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Beschränkung auch für die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG gelten solle. Hierzu das Gericht:

"Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wohl auf Druck der Sportschützen-Lobby hin - weggefallen und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. (...)
Die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WaffG (...) führt zu dem Ergebnis, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nicht auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen Anwendung findet. Auch § 9 Abs. 1 und 2 WaffG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für eine derartige Regelung."

Die vom Forum Waffenrecht in Sachen "Gelbe WBK" vertretene Rechtsauffassung hat sich damit eindeutig bestätigt. Mit den Argumenten, die das Forum Waffenrecht bereits im Dezember 2003 in der Mitgliederzeitschrift "Forum news" und auch später nochmals ausdrücklich vertreten hat, kommt das Gericht seinem eindeutigen Ergebnis, aber nicht nur das! Auch zur Frage des Nachweises der weiteren Erwerbsvoraussetzungen zum Erwerb von Waffen nach § 14 Abs. 4 nimmt das VG Würzburg in einem sogenannten "obiter dictum" Stellung:

Aus der geringen Missbrauchsgefahr die von den Waffenarten des § 14 Abs. 4 ausgeht, folgt,

"dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auf die Sportschützen-Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ebenso wenig Anwendung finden soll, wie das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und Sachkunde i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG (...)". (Unterstreichung von Redaktion FWR)

Mit dieser eindeutigen Begründung erteilt das Gericht auch anderen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG - wie sie in der Vergangenheit vom BDMP vertreten worden sind - eine klare Absage.