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01.03.2006 12:47 Alter: 7 Jahre
Kategorie: Waffenrecht - Allgemeines

Nachträgliche Bedürfnisprüfung - was darf die Behörde?


Vom Bedarf der Bedürfnisprüfung
Was darf die Behörde wirklich?

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die Rechtslage zur Bedürfnisprüfung für Jäger und Sportschützen hinweisen.
Uns erreichen immer wieder Fragebögen, die Behörden verschickten, um ihre Waffenbesitzer auf das Fortbestehen des Bedürfnisses hin zu überprüfen.

Durch die europäische Feuerwaffenrichtlinie ist vorgegeben, dass man zum Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B eine Rechtfertigung nachweisen muss - diese Vorgabe ist also auch weiterhin ins deutsche Waffengesetz in Form des Bedürfnisses eingebaut.

Einige Schreiber des aktuell gültigen Gesetzes hätten es nur allzugerne gesehen, wenn das Gesetz eine dauerhaft wiederkehrende Bedürfnisprüfung vorgesehen hätte. Doch dies konnten die betroffenen Verbände glücklicherweise noch abwehren, sodass das Gesetz die eine (auch nachvollziehbare) Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses kennt, die einmalig, drei Jahre nach Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgen muss. Ziel dieser Prüfung soll sein, den sogenannten "Scheinschützen" aufzulauern, die nur zum Waffenerwerb in einen Schützenverein eintreten und sich dort anschließend nicht mehr sehen lassen. Dies ist jedenfalls die bessere Lösung, als die schießsporttreibenden Vereine zur verpflichten, den Behörden Rapport über den Trainingseifer ihrer Mitglieder zu erstatten.

Regelmäßige Überprüfungen
Diese einmalige Prüfung des Bedürfnisses durch die Behörde darf also stattfinden - die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 4 Abs. 4 WaffG: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen."

In dieser Vorschrift ist nicht die Rede davon, dass das Bedürfnis alle drei Jahre geprüft werden müsse. Dies gilt nur für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Hier ist aber in § 3 Absatz 3 WaffG auch deutlich geregelt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig, spätestens jedoch alle drei Jahre zu erfolgen hat.

Das Bedürfnis darf nach der überwiegend vertretenen Meinung zwar auch nach vielen Jahren noch überprüft werden, jedoch nur, wenn ein Verdacht besteht, dass es weggefallen sein könnte. Regelmäßige Rundschreiben mit Fragebögen, die alle Waffenbesitzer eines Landkreises auffordern, ihr Bedürfnis nachzuweisen, indem sie beispielsweise Schießbücher bei der Behörde vorlegen, sind nicht zulässig.

Die Behörde wird jedoch in der Regel nach dem Fortbestehen des Bedürfnisses fragen, sobald sie von einem Schützenverein die Meldung über den Austritt eines WBK-Inhabers erhält. Zu dieser Meldung sind die Vereine nach dem neuen Waffengesetz verpflichtet. Dies sollte man vor einem Vereinsaustritt bedenken, wenn man seinen einzigen Schützenverein verlässt und nicht noch einen Zweitverein "in petto" hat.

Ebenso sollte man als Jäger mit einer Bedürfnisprüfung durch die Behörde rechnen, wenn man keinen gültigen Jagdschein löst. Einige Behörden gehen hier rigoros vor und drohen mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Aus diesem Grund empfiehlt der Deutsche Jagdschutzverband schon seit einiger Zeit zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten weiterhin den Jagdschein zu lösen bis eine eindeutige Regelung hierzu in den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gefunden worden ist.

Nun gibt es in diesem Zusammenhang noch verschiedene Einzelfragen, auf die wir hier näher eingehen werden. Was passiert, wenn man aus einem Schützenverein austritt oder keinen Jagdschein mehr löst (weder Jahres- noch Tagesjagdscheine)?

Vereinsmitgliedschaft
Es gibt auch weiterhin unter dem Waffengesetz von 2003 keinen Vereinszwang. Dies bedeutet, dass Schützen nicht gezwungen sind, Mitglied in einem Verein zu sein - es bestehen aber einige Vorteile für vereinsangehörige Schützen.

So ist z.B. die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG nur für Sportschützen, die Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes sind, erhältlich.

Man tritt also - meist zum Jahresende - aus seinem Schützenverein aus und der Verein macht nun pflichtgemäß seine Meldung über den Austritt eines seiner Mitglieder, die eine WBK besitzen, an die zuständige Behörde. Nach dieser Meldung wird die Behörde in der Regel bei dem ehemaligen Mitglied anfragen, ob weiterhin ein Bedürfnis zum Waffenbesitz besteht.

Dieses Bedürfnis besteht beispielsweise zweifelsohne, wenn noch eine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Verein, der ebenfalls einem anerkannten Schießsportverband angehört, vorliegt.

Ist dies nicht der Fall, besteht ein Bedürfnis darüber hinaus auch, wenn man einfach nur regelmäßig sportlich schießt, wobei "regelmäßig" nach der Begründung zum Waffengesetz, an der sich die meisten Behörden orientieren, einmal monatlich oder 18 Mal pro Jahr bedeutet. Soweit man dies dann in der folgenden Zeit gegenüber der Behörde darlegen kann, kann man auch als unabhängiger Schütze seine Waffen weiter behalten.

Vorübergehend kein Bedürfnis
Fällt das Bedürfnis nur vorübergehend weg (z.B. wegen beruflichen Auslandsaufenthalts, verstärkter Reisetätigkeit, Pflege kranker Angehöriger, eigener Krankheit o.ä.), kann die Behörde vom Widerruf der Erlaubnis absehen (§ 45 Abs. 3 WaffG). Ebenso kann sie beim Vorliegen "besonderer Gründe" auch beim endgültigen Wegfall des Bedürfnisses dem ehemaligen Sportschützen oder dem nicht mehr aktiven Jäger die WBK und somit die Waffen belassen.

Welche diese "besonderen Gründe" sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Bislang genügt den Behörden, die diese Vorschrift anwenden, nicht nur eine bestimmte Anzahl von aktiven Jahren als Jäger oder Sportschütze. Manche fordern ein besonderes Affektionsinteresse zu den Waffen, z.B. die Verbindung von besonderen Erinnerungen mit der Waffe (Meistertitel, Jagderlebnisse oder ähnliches).

Solange in dieser Frage noch viele Unklarheiten bestehen, die noch nicht durch Urteile oder bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften geklärt sind, empfehlen wir, soweit ein Betroffener seine erworbenen Waffen nicht veräußern will, die Vereinsmitgliedschaft beizubehalten oder den Jahresjagdschein weiterhin zu lösen.

Sonderfall Sportschützen-WBK
Soweit man vor seinem Vereinsaustritt eine Sportschützen-WBK nach neuem Recht erhalten hat, kann die Behörde diese widerrufen, wenn die Vereinsmitgliedschaft erlischt, da die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbandes eine der Voraussetzungen für die Erteilung der WBK nach § 14 Abs. 4 ist. Die Waffen müssten in einem solchen Fall dann auf eine Grüne WBK übertragen werden, soweit ein Bedürfnis für diese Waffen nachgewiesen werden kann. Die Umtragung ist in der Regel mit Kosten verbunden.

Dies gilt wie gesagt für die neue Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG (2003). Für die alte Gelbe WBK war es bei Erteilung nicht erforderlich, Mitglied eines Vereins eines anerkannten Verbandes zu sein - hier war die einzige Voraussetzung, dass man Sportschütze ist, also sportlich schießt. In den Verwaltungsvorschriften zum alten Waffengesetz hieß es: "Als Sportschütze wird anerkannt, wer mit einer gewissen Regelmäßigkeit an Schießübungen von Schießsportvereinigungen nach überörtlichen Regeln teilnimmt". Hierin ist auch der freie Sportschütze erfasst, der als Gastschütze regelmäßig schießt. Die alte Gelbe WBK dürfte also nicht widerrufen werden, die neue Sportschützen-WBK dagegen schon.

Wurde die neue Sportschützen-WBK ausgestellt, indem eine vorhandene alte Gelbe WBK umgeschrieben, also mit dem Zusatz versehen wurde, dass sie auch für die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten gilt, kann die Behörde nach unserer Auffassung nicht einfach nur die Ergänzung widerrufen.

Die Sportschützen-WBK nach neuem Waffengesetz und die alte Gelbe WBK (zum Erwerb von nur Einzellader-Langwaffen) sind rechtlich gesehen zwei eigenständige Erlaubnisse, d.h. nach unserer Rechtsauffassung ist die alte Gelbe WBK durch die Erweiterung untergegangen und es besteht nur noch die neue Sportschützen-WBK. Die alte Gelbe WBK kann nun wohl auch nicht wieder "aufleben", wenn man die Erweiterung streichen würde, da es heute keine Rechtsgrundlage mehr für die Erteilung einer solchen (alten Gelben) WBK gibt.

(aus: Forum news 1/2006)