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01.01.2005 13:29 Alter: 8 Jahre
Kategorie: Waffenrecht - Allgemeines

Überblick über die wichtigsten Regelungen im Waffengesetz


Die wichtigsten Änderungen durch das neue Waffengesetz

1. Grundsätzliches zu den nachfolgenden Ausführungen

Jede der hier gemachten Ausführungen beschreibt die Regelungen des neuen Gesetzes. Soweit diese eindeutig sind und keiner weiteren Auslegung bedürfen, sind sie auch abschließend. Daneben gibt es aber eine ganze Reihe von Detailfragen, bei denen sich eine Klärung erst durch die Praxis ergeben wird. Die Regelungen des Waffengesetzes werden hier mit größtmöglicher Sorgfalt dargestellt, eine Rechtsberatung im Einzelfall kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Das Gesetz ist am 01.04.2003 in Kraft getreten, hiervon ausgenommen ist die bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 16.10.2002 verbotene Pumpgun. Diese ist mit der Veröffentlichung des Gesetzes - ohne weitere Frist - verbotener Gegenstand.


2. Grundregeln des neuen Gesetzes

2.1. Schußwaffen darf nur erwerben und besitzen, wer volljährig ist.

2.2. Ausnahmen:

2.2.1. Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand in Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die Jagd auszuüben, nicht auf den Erwerb im Sinne von Kauf.

2.2.2. Jugendliche Sportschützen dürfen ab 12 Jahren mit Druckluftwaffen und ab 14 Jahren mit sonstigen Schußwaffen auf genehmigten Schießstätten und unter Aufsicht den Schießsport ausüben. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist für das Schießen mit Druckluftwaffen zwischen 12 und 14 Jahren erforderlich, für sonstige Schußwaffen zwischen 14 und 16 Jahren, zudem muß für diese Altersgruppen ein für die Kinder- und Jugendarbeit im Schießsport geeigneter Betreuer zur Verfügung stehen.

2.2.3. Jugendliche über 14, die sich mit Reizstoffsprühgeräten schützen wollen.

2.2.4. Von den Altersgrenzen des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde Ausnahmen machen, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. die Förderung des Leistungssports) und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

3. Bedürfnis

3.1. Wer Schußwaffen oder Munition erwerben oder besitzen will, muß ein Bedürfnis nachweisen. Dieses wird bei Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie ein weiteres Mal drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist auch der Munitionsbesitz von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfaßt.

3.2. Das Gesetz bestimmt, daß

3.2.1. Inhaber eines gültigen Jagdscheines

3.2.2. Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes
per se das Bedürfnis haben, Schußwaffen oder Munition zu besitzen.


 

4. Zuverlässigkeit

4.1. Die Regelungen der Zuverlässigkeit wurden insoweit der jagdrechtlichen Regelung angenähert, als nun eine Erheblichkeitsschwelle von 60 Tagessätzen eingeführt wurde, ab der erst Unzuverlässigkeit angenommen werden kann, oder aber mehr als eine Verurteilung zu einer geringeren Strafe.

4.2. Bei Verbrechen oder Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurden, wird die Unzuverlässigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren angenommen.

4.3. Unzuverlässigkeit besteht auch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

4.3.1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden,

4.3.2. mit Waffen oder Munition nicht sachgerecht umgegangen wird oder sie nicht sorgfältig verwahrt werden (gerade im Hinblick auf die neuen Aufbewahrungsregeln von Bedeutung),

4.3.3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber nicht berechtigt sind (Dies ist bereits dann der Fall, wenn der nicht jagende Ehepartner den Aufbewahrungsort des Safe-Schlüssels kennt!).


5. Schußwaffenerwerb durch Jäger (§ 13 WaffG)

5.1. Jäger, die nicht Jahresjagdscheininhaber sind, dürfen Jagdwaffen - solche, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind - erwerben (kaufen), sofern sie glaubhaft machen, daß sie sie zur Jagdausübung benötigen (Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG).

5.2. Jahresjagdscheininhaber bedürfen dieser Glaubhaftmachung nicht, sie können insoweit unbeschränkt Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben, sowie die zugehörige Munition, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht verbotene Waffen oder Munition im Sinne von 5.1 sind.

5.3. Jäger dürfen Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz führen und mit ihnen schießen. Auf dem Weg zur und von der Jagd muß die Jagdwaffe ungeladen sein.


 

6. Erwerb durch Sportschützen § 14 WaffG

6.1. Generell gilt, daß Sportschützen Schußwaffen erwerben dürfen, wenn sie durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes nachweisen, daß sie seit 12 Monaten den Schießsport ausüben und die beantragte Waffe hierzu benötigen.

6.2. Sportschützen dürfen - ohne Hinzutreten eines besonderen Bedürfnisses, siehe unten - ein Kontingent von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben.

6.3. Die WBK für Sportschützen existiert weiter und berechtigt nun nach § 14 Abs. 4 WaffG zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehrschüssigen Perkussionswaffen.
Die bisherige alte "Gelbe WBK" wird jedoch nicht automatisch auf eine neue Sportschützen-WBK aufgewertet, sie gilt weiter nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen. Die neue Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG muß bei der Waffenbehörde beantragt werden.

6.4. Derzeit sind vier Schießsportverbände nach dem neuen Waffengesetz anerkannt, dies sind der Deutsche Schützenbund (DSB), der Bund Deutscher Sportschützen (BDS), der Bund der Militär und Polizeischützen (BDMP) und die Deutsche Schießsport Union (DSU) .


 

7. Aufbewahrung

7.1. Grundsatz ist: Wer Waffen (nicht nur Schußwaffen!) oder Munition besitzt, muß sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Unbefugter für erlaubnispflichtige Schußwaffen ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner. Bei "freien" Waffen, die ab 18 Jahren von jedermann erworben werden können, ist zu bedenken, daß Kinder und Jugendliche hier Nichtberechtigte sind.

7.2. Wer Schußwaffen besitzt, muß diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren:

7.2.1. Langwaffen, bis zu 10 Stück in einem A-Schrank (oder höher).
Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht vor, daß mehr als 10 Langwaffen entweder in einem Behältnis einer höheren Sicherheitsstufe aufbewahrt werden können (z.B. "B" oder "Null") oder daß pro weiteren 10 Langwaffen ein weiterer A-Schrank verwendet werden kann.

7.2.2. Lang- und Kurzwaffen gemischt immer in einem B-Schrank, bzw. wenn Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen, in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0.

7.2.3. Kurzwaffen (getrennt von Munition) in einem B-Schrank (oder höher).
Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht eine Obergrenze von 5 Kurzwaffen pro B- oder 0-Schrank vor, wenn der Schrank weniger als 200 kg wiegt. Wiegt der Schrank mindestens 200 kg (bzw. ist er vergleichbar verankert), so dürfen in ihm bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Für mehr als 5 (bzw. 10) Kurzwaffen kann dann zwischen einem höher klassifizierten Behältnis (z.B. Widerstandsgrad 1) und einem weiteren B- oder 0-Schrank für jeweils weitere 5 (bzw. 10) Kurzwaffen gewählt werden.

7.2.4. Für beide Kategorien (A und B) ist die ursprünglich geplante Beschränkung des Erwerbs bis 31.12.2002 weggefallen. Diese Behältnisse können nun dauerhaft verwendet werden.

7.2.5. Wer Schußwaffen und Munition zusammen in einem Behältnis aufbewahren will, muß generell auf die neue europäische Kategorie nach DIN/EN 1143-1 (mindestens Widerstandsgrades 0) zurückgreifen. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition im selben A- oder B-Schrank ist zulässig, wenn Waffen und Munition voneinander räumlich getrennt sind (Sonderregelungen siehe Punkte 7.2.7, 7.2.8).

7.2.6. Wird erlaubnispflichtige Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt, muß es sich um ein verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank!
Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß oder ein gleichwertiges Behältnis vor (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

7.2.7. Sonderregelung A-Schrank mit B-Innenfach
Mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz wird die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen in einem B-Innenfach eines A-Schrankes erlaubt. Diese können dann sogar gemeinsam mit Munition in dem B-Innenfach verwahrt werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV).
Für die Trennung von Waffen und Munition genügt es, daß die Munition in einem abgeschlossenen Innenfach des Waffenschrankes gelagert wird.

7.2.8. "Über-Kreuz-Verwahrung"
Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht in A- und B-Schränken (Grundsatz: getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) die Möglichkeit der "Über-Kreuz-Verwahrung" vor. D.h., Waffen dürfen in einem Schrank gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden, die nicht zu den jeweiligen Waffen paßt (§ 13 Abs. 4 AWaffV).

7.2.9. Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt. Die Anforderungen an die gesicherten Räume werden in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nur insoweit umschrieben, als sie "dem Stand der Technik" entsprechen müssen. Im Einzelfall wird jeweils die Erstellung eines Aufbewahrungskonzeptes gemeinsam mit der zuständigen Behörde erforderlich sein.

7.2.10 Ausnahmen
Für Waffensammler schafft die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz die Möglichkeit, daß sie gemeinsam mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde ein Sicherheitskonzept erarbeiten können. Hier kann die Behörde dann auch von den gesetzlichen Anforderungen nach unten abweichen.

7.2.11 auf Reisen
Für die Aufbewahrung von Waffen und Munition auf Jagd- oder Wettkampfreisen sieht die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz vor, daß diese "unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern" sind. Näher Ausführungen hierzu sind voraussichtlich mit den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz zu erwarten.


8. Verleihen von Waffen

8.1. Neu und erstmalig gesetzlich niedergeschrieben ist die Regel, daß Berechtigte nun auch Waffen an andere WBK-Inhaber ausleihen können.

8.2. Schußwaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Die Dauer ist hier auf vorübergehend, maximal für einen Monat befristet.

Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK Schußwaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung übergeben werden.

8.3 Erlaubnispflichtige Schußwaffen dürfen von einem Berechtigten (WBK Inhaber) auch einem Beauftragten oder einem Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung übergeben werden, wenn dieser keine Waffenbesitzkarte hat. Hier darf der Besitz über die Waffe aber nur nach den Weisungen des Berechtigten ausgeübt werden.

 

9. Verbotene Waffen

9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

9.2. Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2003.

9.3. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der leder- und pelzverarbeitenden Berufe zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden, ansonsten sind sie verboten.

9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:

  • höchstens 8,5 cm lang ist und
  • in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
  • nicht zweiseitig geschliffen ist und
  • einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis zum 31.08.2003 unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag für den Gegenstand beim BKA zu stellen.

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10. Altbesitz von Munition

Das neue Waffengesetz fordert nicht mehr wie bisher nur für den Munitionserwerb eine Erlaubnis, sondern auch für den Munitionsbesitz. Bisherige Erwerbsberechtigungen gelten seit dem 01.04.2003 automatisch auch im Umfang einer Besitzberechtigung fort. Der zuständigen Behörde ist bis zum 31.08.2003 der Besitz von Munition zu melden, die

  • vor dem 01.01.1973 erworben worden ist oder
  • die bislang ohne Erwerbsberechtigung erworben worden ist.

Munition, die aufgrund einer Erwerbsberechtigung (z.B. Jagdschein) erworben worden ist, muß daher nicht gemeldet werden. Die Meldung muß keine genaue Stückzahl oder Kaliberangabe beinhalten, gefordert ist nur die Angabe der Munitionsart (Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose oder pyrotechnische Munition). Die rechtzeitige Meldung gilt dann als Besitzberechtigung für die gemeldete Munition.

Soweit die Aufzählung der wesentlichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Fragen rufen Sie uns an.


Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
aktualisiert zuletzt Januar 2005
Joachim Streitberger