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„Tue Gutes und rede auch ´mal darüber“

Aktuell wird in interessierten Kreisen über die Aktivitäten der europäischen Kommission zur Umsetzung des Artikel 10 des Feuerwaffenprotokolls der Vereinten Nationen diskutiert und teilweise ein Horrorszenario gezeichnet, das bisher jeder Grundlage entbehrt.

Richtig ist, dass Ende Mai die EU-Kommission einen Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des oben genannten Artikels unterbreitet hat, der teilweise weitere Er-schwernisse für den Export von Feuerwaffen und Munition in Drittländer beinhaltet. Unzutreffend sind allerdings Äußerungen, nachdem vom Entwurf auch Co2 und Luftdruckwaffen betroffen sein sollen. Regelungen zur Kennzeichnung von Waffenteilen beinhaltet der Entwurf ebenfalls nicht.
Entgegen einiger Verlautbarungen hat der Bundesrat dem Entwurf auch nicht zugestimmt sondern wurde bisher lediglich im Rahmen der bestehenden Unterrichtungspflicht in Kenntnis gesetzt.

Nachdem der Vorschlag der EU-Kommission für Jäger und Sportschützen hinsichtlich der vorübergehenden Ausfuhr (z.B. Jagdreise, Schießveranstaltung) keine zu-sätzlichen Erschwernisse vorsah, wurden in erster Linie die von den geplanten Neuregelungen Betroffenen (Industrie und Großhandel) durch den Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) umgehend informiert. Der JSM hat sich auch unverzüglich an die national zuständigen Ministerien (BMI und BMWI) gewandt und sich gegen den von der EU unterbreiteten Vorschlag ausgesprochen. Darüber hinaus wurden vom JSM gemeinsam mit dem FWR und der ESFAM auch Konsultationen auf europäischer Ebene vorgenommen.

Es besteht derzeit keinerlei Dissens zwischen den beteiligten Verbänden und den zuständigen deutschen Ministerien, dass eine zusätzliche waffenrechtliche Ausfuhrgenehmigung neben der bereits vorgeschriebenen außenwirtschaftsrechtlichen Erlaubnis überflüssig und abzulehnen ist. Diese Position wird derzeit von den beteiligten Kreisen in Brüssel vertreten und auch innerhalb...

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Aufgrund der sich in letzter Zeit, insbesondere in Baden-Württemberg, häufenden Erteilung von Gebührenbescheiden im Zusammenhang mit den verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen fragen immer mehr Mitglieder bei uns nach, wie sie sich verhalten sollen. Dabei wird auch, wohl initiiert durch Verlautbarungen in anderen Foren, die Frage nach möglichen Sammelklagen gestellt. Deshalb hier noch einmal eine grundsätzliche Klarstellung der rechtlichen Situation und der Möglichkeiten, sich gegen solche Gebührenbescheide zu wehren.

Zunächst aber noch einmal die grundsätzliche Feststellung, dass die Begründung zum Waffengesetz klar und unmissverständlich aussagt, dass diese verdachtsunabhängigen Kontrollen im Sinne der öffentlichen Sicherheit erfolgen und deshalb nicht mit Gebühren zu belegen sind. Eine klare Feststellung des Gesetzgebers also, die jedem Betroffenen das Recht einräumt, gegen den ihm erteilten Gebührenbescheid Widerspruch zu erheben bzw. zu klagen. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass die bei ihm durchgeführte Kontrolle keinerlei Beanstandungen zur Folge hatte.

Sammelklagen in dem von vielen Anrufern angesprochenen Sinne lässt jedoch unser verwaltungsrechtliches Rechtsschutzsystem nicht zu, auch dann nicht, wenn von anderer Seite anderes behauptet wird.

Dies grundsätzlich vorweg und jetzt noch einmal im Detail:

Erhält ein WBK-Inhaber nach einer ohne Beanstandungen durchgeführten Kontrolle der Aufbewahrung seiner Waffen von der zuständigen Behörde einen Gebührenbescheid, so kann er gegen diesen Bescheid das zulässige Rechtsmittel einlegen. Dies ist in der Regel der Widerspruch; nur in einigen Bundesländern, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, muss unmittelbar Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Wichtig ist vor allen Dingen, die im Gebührenbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung zu beachten, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein muss.

Da der Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich Individualrechtsschutz ist, muss jeder Betroffene selbst das notwendige Rechtsmittel rechtzeitig einlegen; d. h. nach unserer Rechtsordnung kann sich nur der unmittelbar und konkret von einer Verwaltungsmaßnahme Betroffene zur Wehr setzen. Dies bedeutet, dass sich nicht mehrere in ähnlicher Weise durch einen Gebührenbescheid Betroffene zusammenschließen und sich einheitlich gegen eine Gebührenerhebung zur Wehr setzen können. Mit anderen Worten: Ein Sammelwiderspruch oder eine Sammelklage wird durch unser Rechtssystem ausgeschlossen und dem Betroffenen bleibt somit nichts anderes übrig, als seine Rechte zunächst eigenständig – auch durch einen Bevollmächtigten – wahrzunehmen.

Es ist allerdings möglich, dass ein Rechtsanwalt mehrere Betroffene gemeinsam vertritt, wenn sich die Betroffenen zusammentun und gemeinsam einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung  ihrer Interessen beauftragen. Dies mag auf den ersten Blick widersprüchlich klingen, und deshalb hier noch einmal die Klarstellung, dass es sich auch dabei nicht um eine Sammelklage handelt, vielmehr bleibt auch in diesem Fall jedes Verfahren ein individuelles Verfahren jedes einzelnen Betroffenen.

Darüber hinaus bietet sich noch eine weitere Möglichkeit an für den Fall, dass bereits eine Klage anhängig ist, was derzeit durch die vom FWR und LJV Baden-Württemberg unterstützten beiden Kläger der Fall ist. Und zwar kann aufgrund dieser anhängigen Verfahren jeder durch einen Gebührenbescheid Betroffene versuchen, sich mit seiner Behörde zu einigen, dass über den von ihm eingelegten Widerspruch solange nicht entschieden wird, bis das anhängige Gerichtsverfahren (hier: VG Stuttgart, Aktenzeichen 5 K 4898/10) rechtskräftig entschieden ist. Auf einen solchen, von der Behörde zu gewährenden Aufschub besteht allerdings kein Anspruch, vielmehr liegt ein solches Entgegenkommen alleine im Ermessen der Behörde.

In einigen Fällen hat sich dieser Weg bereits als absolut gangbar erwiesen, eine Garantie hierfür gibt es allerdings, wie gesagt, nicht.

Wir sind uns natürlich vollkommen darüber im Klaren, dass die derzeitige Situation völlig unbefriedigend ist und würden Ihnen liebend gerne eine deutlich positivere Verhaltensempfehlung geben. Leider bewegen wir uns hier in einer verwaltungsrechtlich äußerst komplexen Thematik, die von einigen von uns zu Rate gezogenen Rechtsgelehrten und Verwaltungsrechtlern teilweise völlig konträr beurteilt wird. Nichtsdestotrotz untersuchen wir derzeit, ob, wo und in welcher Form wir eine Klage anstreben sollten bzw. können, ohne allzu große Gefahr zu laufen, das derzeit frustrierende Handeln vieler Behörden endgültig „zementiert“ zu bekommen.

Selbstverständlich werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Sie im Rahmen unserer personellen Kapazitäten so gut wie möglich unterstützen. Wir bitten allerdings um Verständnis dafür, dass wir nicht jeden Kläger kostenmäßig unterstützen können, da dies die finanziellen Möglichkeiten des FWR sehr schnell überschreiten würde.       ...

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Trotz der mit dem Umzug verbundenen üblichen Umstände sind wir selbstverständlich nach dem fürchterlichen Ereignis von Winnenden von der ersten Minute an aktiv gewesen.

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Liebe Mitglieder, Förderer und Freunde des FWR,

wie Sie spätestens beim Anklicken unserer Website festgestellt haben sind wir derzeit mit der Neugestaltung unseres Internet-Auftritts beschäftigt, und ich bin zuversichtlich in aller Kürze wieder zu unserem früheren Informations-Standard zurückkehren zu können.

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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder und Förderer,

zum 1. Januar 2009 hat mich der Vorstand des Forum Waffenrecht e. V. zum Leiter der Geschäftsstelle am neuen Standort in Ratingen, An der Pönt 48 gewählt.

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Aufgrund häufiger Nachfragen – auch in den letzten Tagen – sieht sich das Forum Waffenrecht e.V. veranlasst, nochmals auf eine gravierende Änderung im Waffengesetz hinzuweisen.

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Aufgrund häufiger Nachfragen – auch in den letzten Tagen – sieht sich das Forum Waffenrecht e.V. veranlasst, nochmals auf eine gravierende Änderung im Waffengesetz hinzuweisen.

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Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären.

Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war.

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Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären.

Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war.

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LEBENSZEICHEN

Gerade während der letzten Wochen und insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Vorgänge in Berlin bezüglich des Waffenrechtsänderungsgesetzes hat eine ganze Reihe von Mitgliedern in Emmendingen angefragt ob wir überhaupt noch leben und ob wir angesichts der gesetzlichen Entwicklung, die sich da abzeichnete, etwas tun. Dazu kann ich guten Gewissens klar und deutlich sagen: ja wir leben noch und wir haben etwas getan.

 

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