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NRW erlaubt Jägern den Einsatz von Schalldämpfern

Ab sofort können auch in NRW Schalldämpfer auf Jagd mit Langwaffen genutzt werden.

Das hat das Innenministerium nun in einem Erlass vom 26. Oktober 2017 festgelegt.

Der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul (CDU) erklärte in einer Pressemitteilung, dass es um den Gesundheitsschutz von Jägern und auch ihrer Hunde gehe. "Die Entscheidung war längst überfällig", sagte Reul. Mit dem Erlass an die untere Waffenbehörden erfüllt die Landesregierung den lange geforderten Wunsch der Jägerschaft. 

Die Nutzung von Schalldämpfern an Jagdgewehren soll nun ab sofort in Nordrhein-Westfalen genehmigt werden. Mit Schalldämpfern wird der Mündungsknall um 20-30 db(A) deutlich reduziert. Die Gefahr von Hörschädigungen bei Jägern und ihren Hunden wird hierdurch stark verringert.

Auch die Landwirtschaftsministerin des bevölkerungsreichsten deutschen Bundeslandes, Christina Schulze Föcking, begrüßte die Entscheidung. „Unterm Strich bleibt ein großes Plus für die Gesundheit der Jägerinnen und Jäger - ohne Einbußen bei der Sicherheit“, sagte die Ministerin.

Bedenken, die Freigabe von Schalldämpfern könnte die Sicherheit der Menschen beeinträchtigen, teilen beide Minister nicht. „Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern und Staaten zeigen , dass diese Bedenken grundlos sind. Völlig lautloses Schießen wie in Filmen ist auch mit Schalldämpfer nicht möglich, der Schuss ist auch weiterhin deutlich zu hören“ sagte Minister Reul.

Andere Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz, hatten bereits vorher  den jagdlichen Einsatz von Schalldämpfern liberalisiert.

Der Erlass erlaubt den Erwerb von einem Schalldämpfer unabhängig einer vorher nachgewiesenen Hörschädigung für eine Waffe im schalenwildtauglichen Kaliber (Rehwild auf 100 m (E 100) mindestens 1 000 Joule Auftreffenergie, ansonsten E 100 über 2 000 Joule und mindestens 6,5 mm Geschoßdurchmesser). Hierfür ist ein Voreintrag in die WBK des Jägers nötig; eine Zuordnung des Schalldämpfers zu einer konkreten Waffe erfolgt nicht, jedoch muss der Antragssteller über mindestens eine Jagdlangwaffe im schalenwildtauglichen Kaliber verfügen; ein isoliertes Bedürfnis, lediglich zum Erwerb eines Schalldämpfers ohne im Besitz einer Waffe zu sein, besteht regelmäßig nicht. Die Aufbewahrung erfolgt analog einer Langwaffe, zählt jedoch nicht zur höchstzulässigen Anzahl der eingelagerten Waffen hinzu.

Das Forum Waffenrecht hat sich, wie auch der DJV und der LJV NRW, für diese sachgerechte Entscheidung eingesetzt und gratuliert allen Beteiligten zu dieser erfreulichen Entwicklung. Auch beim Gespräch mit dem damaligen Parlamentarischen Staatsekretär im Bundesinnenministerium, Dr. Günter Krings, im September konnte das Thema kurz angesprochen werden.