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Was tun bei Gebührenbescheiden?

Aufgrund der sich in letzter Zeit, insbesondere in Baden-Württemberg, häufenden Erteilung von Gebührenbescheiden im Zusammenhang mit den verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen fragen immer mehr Mitglieder bei uns nach, wie sie sich verhalten sollen. Dabei wird auch, wohl initiiert durch Verlautbarungen in anderen Foren, die Frage nach möglichen Sammelklagen gestellt. Deshalb hier noch einmal eine grundsätzliche Klarstellung der rechtlichen Situation und der Möglichkeiten, sich gegen solche Gebührenbescheide zu wehren.

Zunächst aber noch einmal die grundsätzliche Feststellung, dass die Begründung zum Waffengesetz klar und unmissverständlich aussagt, dass diese verdachtsunabhängigen Kontrollen im Sinne der öffentlichen Sicherheit erfolgen und deshalb nicht mit Gebühren zu belegen sind. Eine klare Feststellung des Gesetzgebers also, die jedem Betroffenen das Recht einräumt, gegen den ihm erteilten Gebührenbescheid Widerspruch zu erheben bzw. zu klagen. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass die bei ihm durchgeführte Kontrolle keinerlei Beanstandungen zur Folge hatte.

Sammelklagen in dem von vielen Anrufern angesprochenen Sinne lässt jedoch unser verwaltungsrechtliches Rechtsschutzsystem nicht zu, auch dann nicht, wenn von anderer Seite anderes behauptet wird.

Dies grundsätzlich vorweg und jetzt noch einmal im Detail:

Erhält ein WBK-Inhaber nach einer ohne Beanstandungen durchgeführten Kontrolle der Aufbewahrung seiner Waffen von der zuständigen Behörde einen Gebührenbescheid, so kann er gegen diesen Bescheid das zulässige Rechtsmittel einlegen. Dies ist in der Regel der Widerspruch; nur in einigen Bundesländern, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, muss unmittelbar Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Wichtig ist vor allen Dingen, die im Gebührenbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung zu beachten, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein muss.

Da der Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich Individualrechtsschutz ist, muss jeder Betroffene selbst das notwendige Rechtsmittel rechtzeitig einlegen; d. h. nach unserer Rechtsordnung kann sich nur der unmittelbar und konkret von einer Verwaltungsmaßnahme Betroffene zur Wehr setzen. Dies bedeutet, dass sich nicht mehrere in ähnlicher Weise durch einen Gebührenbescheid Betroffene zusammenschließen und sich einheitlich gegen eine Gebührenerhebung zur Wehr setzen können. Mit anderen Worten: Ein Sammelwiderspruch oder eine Sammelklage wird durch unser Rechtssystem ausgeschlossen und dem Betroffenen bleibt somit nichts anderes übrig, als seine Rechte zunächst eigenständig – auch durch einen Bevollmächtigten – wahrzunehmen.

Es ist allerdings möglich, dass ein Rechtsanwalt mehrere Betroffene gemeinsam vertritt, wenn sich die Betroffenen zusammentun und gemeinsam einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung  ihrer Interessen beauftragen. Dies mag auf den ersten Blick widersprüchlich klingen, und deshalb hier noch einmal die Klarstellung, dass es sich auch dabei nicht um eine Sammelklage handelt, vielmehr bleibt auch in diesem Fall jedes Verfahren ein individuelles Verfahren jedes einzelnen Betroffenen.

Darüber hinaus bietet sich noch eine weitere Möglichkeit an für den Fall, dass bereits eine Klage anhängig ist, was derzeit durch die vom FWR und LJV Baden-Württemberg unterstützten beiden Kläger der Fall ist. Und zwar kann aufgrund dieser anhängigen Verfahren jeder durch einen Gebührenbescheid Betroffene versuchen, sich mit seiner Behörde zu einigen, dass über den von ihm eingelegten Widerspruch solange nicht entschieden wird, bis das anhängige Gerichtsverfahren (hier: VG Stuttgart, Aktenzeichen 5 K 4898/10) rechtskräftig entschieden ist. Auf einen solchen, von der Behörde zu gewährenden Aufschub besteht allerdings kein Anspruch, vielmehr liegt ein solches Entgegenkommen alleine im Ermessen der Behörde.

In einigen Fällen hat sich dieser Weg bereits als absolut gangbar erwiesen, eine Garantie hierfür gibt es allerdings, wie gesagt, nicht.

Wir sind uns natürlich vollkommen darüber im Klaren, dass die derzeitige Situation völlig unbefriedigend ist und würden Ihnen liebend gerne eine deutlich positivere Verhaltensempfehlung geben. Leider bewegen wir uns hier in einer verwaltungsrechtlich äußerst komplexen Thematik, die von einigen von uns zu Rate gezogenen Rechtsgelehrten und Verwaltungsrechtlern teilweise völlig konträr beurteilt wird. Nichtsdestotrotz untersuchen wir derzeit, ob, wo und in welcher Form wir eine Klage anstreben sollten bzw. können, ohne allzu große Gefahr zu laufen, das derzeit frustrierende Handeln vieler Behörden endgültig „zementiert“ zu bekommen.

Selbstverständlich werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Sie im Rahmen unserer personellen Kapazitäten so gut wie möglich unterstützen. Wir bitten allerdings um Verständnis dafür, dass wir nicht jeden Kläger kostenmäßig unterstützen können, da dies die finanziellen Möglichkeiten des FWR sehr schnell überschreiten würde.