Wenn ich ehrlich bin und an die Verhandlungen um das Waffenrecht in Berlin denke, dann muss ich zugeben, dass ich froh war, dass der Druck der möglichen Kontrollen nach den Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren des vergangenen Jahres viele der ewig Gestrigen zur Räson gebracht hat, wie der rasante Anstieg der Verkaufszahlen von Waffenschränken nach Winnenden und insbesondere nach Bekanntwerden der Pläne der großen Koalition bewies.
Ich halte es auch für absolut unverantwortlich und politisch naiv, wenn klare gesetzliche Aufbewahrungsvorgaben derartig missachtet werden, wie es offensichtlich in hunderten Fällen in Baden-Württemberg festgestellt wurde.
Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass bei der Aufbewahrung Fehler gemacht werden, das passiert (z.B. falscher Widerstandsgrad des Schrankes). Es geht darum, dass Mitglieder einer gesamtgesellschaftlich kleinen Randgruppe klare gesetzliche Anforderungen schlicht missachten, nach dem Motto: „Wird schon keiner mitkriegen“ und glauben, das derartiges Verhalten ohne Einfluss bleiben wird.
Nun, in Berlin hat man die Ergebnisse der Nachschau in Baden-Württemberg wahrgenommen und uns schon genüsslich gefragt, wie das den mit dem von uns doch stets so betonten Bild vom „gesetzestreuen, zuverlässigen, staatstragenden Bürger“ in Einklang zu bringen sei. Für das Lobbying des legalen Waffenbesitzes schlicht eine Katastrophe.
Legaler Waffenbesitz ist – auch wenn es einige Hardliner nicht akzeptieren wollen – auf gesellschaftliche Akzeptanz angewiesen und die gewinnt man nicht, wenn bekannt wird, dass sich nicht unerhebliche Teile der legalen Waffenbesitzer nicht an die vereinbarten Spielregeln halten, das sind Gesetze nun einmal.
Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist, dass die Abgeordneten des Bundestages etwas Richtiges wollten, nämlich für eine korrekte Aufbewahrung der Schusswaffen Sorge zu tragen, aber aus dem Dilemma des verfassungsrechtlichen Rahmens nicht zu einer rechtlich haltbaren Lösung finden konnten.
Was jetzt im Waffengesetz, genauer in der Begründung hierzu, geregelt ist, wird im juristischen Schrifttum einhellig und zu Recht als verfassungswidrig kritisiert:
Das Waffengesetz 2009 windet sich nämlich um das verfassungsrechtliche Problem der Unverletzlichkeit der Wohnung herum, in dem im Gesetz selbst es das Kontrollrecht der Behörde auf die Fälle der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit beschränkt, andererseits aber – in der Begründung des Gesetzes - das Berufen auf die Unverletzlichkeit der Wohnung seitens des Waffenbesitzes (in Fällen, in denen diese dringende Gefahr nicht besteht) mit der Drohung geißelt, dass der Waffenbesitzer dann als unzuverlässig angesehen wird.
Damit wird eindeutig versucht, durch entsprechenden Druck auf den Waffenbesitzer, einen Grundrechtsverzicht – Unverletzlichkeit der Wohnung – zu erreichen, was eindeutig nicht verfassungsgemäß ist.
Soweit zur Ausgangslage der durchgeführten Kontrollen in Baden-Württemberg und anderswo. Es kommen aber noch zwei weitere Komponenten hinzu:
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