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Binnenmarktausschuss der EU stimmt für Änderung der Feuerwaffenrichtlinie

Am 26. Januar 2017 stimmte der Ausschuss „Binnenmarkt und Verbraucherschutz“ (Internal Market ans Consumer Protection – IMCO) dem im vorangegangenen Trilogverfahren erarbeiteten Kompromisspapier zu. Die Abstimmung erfolgte mit 25 zu 9 Stimmen, bei 2 Enthaltungen.

Wie bereits berichtet Link:, sieht die Änderung nunmehr kein Verbot der halbautomatischen Langwaffen der Kategorie B 7, keine zeitliche Befristung der WBK, keine verpflichtende medizinisch-psychologische Untersuchung und keinen generelles Verbot des Fernabsatzhandels mehr vor. Dies begrüßen wir und danken hier allen, die an diesen entscheidenden Verbesserungen mitgewirkt haben.

Dennoch enthält auch das beschlossene Papier Punkte, die Waffenbesitzer zukünftig einschränken oder zumindest mit höherer Bürokratie belasten werden. Dies kritisieren wir ausdrücklich und dies wird mit Sicherheit der Politik- und Europaverdrossenheit Vorschub leisten.

Insgesamt vermögen wir bis auf die Verbesserung der behördeninternen Informationsstränge nicht zu erkennen, dass die geänderten Punkte irgendeinen Beitrag zur inneren Sicherheit leisten. Die sogenannten „Schlupflöcher“ in Bezug auf Deaktivierung und Konvertierbarkeit bestimmter Waffen sind Regelungen, die außerhalb der Feuerwaffenrichtlinie in technischen Regelungen bereits seit Jahren möglich gewesen wären. Dies war alles bekannt und hier hätten wir uns niemals einer sinnvollen Regelung verschlossen, sondern  diese mit unserem Fachwissen unterstützt.

Das Hauptaugenmerk unserer Kritik bezieht sich aktuell auf die Regelungen zu Magazinkapazitäten und hier insbesondere auf den zwingenden Entzugstatbestand bei gleichzeitigem Besitz von Langwaffenmagazinen über 10 und Kurzwaffenmagazinen über 20 Schuss und den dazugehörigen Waffen. Hier bietet sich ein bunter Strauß von Umsetzungsproblemen und wir befürchten hier, dass diese allesamt zu Lasten des legalen Besitzers gehen werden.

Nach dem Beschluss des Binnenmarktausschusses muss der Kompromiss noch im Europäischen Parlament bestätigt werden. Hier wird die Abstimmung für März erwartet. Sollte der Vorschlag unverändert die Abstimmung passieren, beginnt dann die Umsetzungsphase in deutsches nationales Recht. Hier werden wir selbstverständlich weitere Gespräche führen und versuchen, kritische Punkte im Sinne unserer Mitglieder praxistauglich und mit Augenmaß zu regeln. 

Bundeskabinett beschließt Waffengesetzänderung

Parallel zur Änderung der europäischen Feuerwaffenrichtlinie müssen wir uns auch noch mit der anstehenden Novellierung des nationalen Waffengesetzes befassen. Dies steht schon länger auf der Tagesordnung und Vertreter des Bundesinnenministeriums hatten über die Inhalte der Änderung bereits auf der IWA 2015 berichtet, was wir seiner Zeit über unseren Newsletter berichteten.

Diese Änderungen enthalten viele redaktionelle Korrekturen und betreffen den Waffenbesitzer nicht. Dies gilt jedoch nicht für die Änderung der Aufbewahrungsstandards, welche zukünftig den Mindeststandard Stufe 0 gem. DIN/ EN 1143-1 vorsehen wird.

Durch viele Gespräche konnte zuletzt Entwarnung für die Besitzer der Schränke mit Widerstandsgrad A und B gem. VDMA 24992 gegeben werden, für welche ein unbegrenzter Bestandsschutz bis zum Besitzerwechsel erreicht werden konnte.

Link: 

Unserem eindringlichen Vorschlag, die Aufbewahrung von Waffen in Behältnissen der Stufen S1 und S2 gem. DIN/ EN 14450 und auch das Vererben von A/B-Schränken zuzulassen, folgte der Gesetzgeber leider nicht. 

Wir wollten so die höhere Kostenbelastung und auch praktische Probleme, etwa bei der Statik von Gebäuden, vermeiden und sahen die Notwendigkeit der Höherstufung an Hand kriminalistischer Erkenntnisse auch nicht als gegeben an.

Da dieser Entwurf noch durch den Bundestag beschlossen werden muss, werden wir nunmehr noch versuchen, im parlamentarischen Verfahren für unsere Vorstellungen zu werben.