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Bundesverwaltungsgericht verbietet Jägern Halbautomaten mit wechselbaren Magazinen

Am 7. März 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Entscheidungen (6 C 59/14 und 6 C 60/14) Jägern das Bedürfnis zum Besitz halbautomatischer Schusswaffen mit auswechselbaren Magazinen ab.

Am 7. März 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Entscheidungen (6 C 59/14 und 6 C 60/14) Jägern das Bedürfnis zum Besitz halbautomatischer Schusswaffen mit auswechselbaren Magazinen ab.

Der Sachverhalt

Dem Urteil war ein Rechtsstreit vorausgegangen, da Waffenbehörden in Nordrhein-Westfalen Jägern derartige Waffen mit der Beschränkung „zwei Schuss“ in die Waffenbesitzkarte eingetragen hatten und diese sich gerichtlich hiergegen wehrten. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Münster am 24. September 2014 den Klägern Recht gegeben und den Eintrag für unzulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung war das Land NRW in Revision gegangen.

Die Entscheidung

Das Gericht begründete sein Urteil mit dem - aus seiner Sicht klaren - Wortlaut der entsprechenden Paragrafen (§ 13 WaffG und § 19 BJagdG). Bereits das sachliche Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG umfasse alle halbautomatischen Schusswaffen, die mehr als zwei Patronen im Magazin aufnehmen können. Das Waffengesetz nehme in § 13 hierauf Bezug, da ein Jäger lediglich für Waffen ein Bedürfnis geltend machen könne, die zur Jagdausübung geeignet und nicht durch das Jagdgesetz verboten sind. Dies sei aber der Fall wenn auch größere Magazine verwendet werden könnten.

Bisherige allgemeine Ansicht

Nach bisheriger – unbestrittener - Meinung handelte es bei dem Verbot jedoch um eine Auflage an das Verhalten des Jägers, bei der Jagd ausschließlich Magazine mit einer Kapazität von zwei Patronen zu verwenden. Für andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel das eigene Übungsschießen, den Jagdschutz oder die Ausbildung des Hundes wurden keine Einschränkungen angenommen und ein Besitzverbot wurde bisher nicht vertreten. Wurden diese Waffen doch seit Jahrzehnten auch anstandslos von den Waffenbehörden genehmigt und das Bundeskriminalamt hat in etlichen Feststellungsbescheiden nach Beteiligung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden geschrieben, dass diese Waffen von Inhabern einer Erlaubnis nach § 15 BJagdG (Jagdscheininhabern) erworben werden dürfen.

Begründung

Entgegen dieser überwältigen Mehrheit in Schrifttum, vollziehender Verwaltung und zuletzt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW sieht das Bundesverwaltungsgericht aber seine gegensätzliche Ansicht nicht nur durch den Wortlaut, sondern auch durch den Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.

Sinn der Norm sei es, die waidgerechte Jagd zu ermöglichen und einen „Dauerbeschuss“ zu vermeiden. Hierbei wird ignoriert, dass in den bisher 40 Jahren der Verwendung von Halbautomaten keine derartigen Missbrauchsfälle bekannt geworden sind. Das Gleiche ist dem vorgetragenen Grund der waffenrechtlichen Gefahrenvorsorge entgegenzuhalten, der eine unsachgerechte Verwendung von Schusswaffen minimieren solle.

Letztlich begründet das Bundesgericht seine Entscheidung mit dem historischen Beitritt zur „Berner Artenschutzkonvention“, welche bestimmte Jagdarten verbieten. Unter anderem sind in der Anlage IV der Konvention halbautomatische Schusswaffen mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufgeführt. Aber auch diese Konvention verbietet hier wieder lediglich die „Verwendung“, also den Einsatz der Halbautomaten mit mehr als zwei Schuss im Magazin, wie es bisher auch deutsche Rechtslage war. Ein Verbot der Waffen an sich statuiert auch die Konvention gerade nicht.  Zudem steht das Verbot dieser Jagdmethoden klar unter der Begründung, ein „Verschwinden der Population“ geschützter Arten (gem. Anhang II und III) zu verhindern, was bei Schwarzwild nicht der Fall ist. Nicht umsonst haben hier bereits Jagdbehörden Ausnahmen zu „Zwei-Schuss-Magazinen“ erlassen und das Land Baden-Württemberg lässt auch zur Nachsuche bereits größere Magazinkapazitäten zu (§ 17 Abs. 3 DVO JWMG vom 2. April 2015).

Die Folgen

Vor diesem Hintergrund vermag das Urteil nicht zu überzeugen und es gibt stattdessen durchaus Gründe, warum Jäger ein Bedürfnis für halbautomatische Waffen haben. Allein, dies hilft nun nicht mehr weiter! Mit dem Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionsinstanz entschieden und der Rechtsweg ist damit beendet. Allein eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts könnte vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.

Jäger, die einen Halbautomaten mit Wechselmagazin besitzen, müssen damit rechnen, dass die Behörden in Zukunft das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen in Frage stellen werden. Sollte man nicht durch Auslandsjagd oder Schießsport ein solches glaubhaft machen können,  können Entzugsverfügungen drohen. Zwar steht hiergegen der Rechtsweg offen, doch dieser endet ironischer Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auch Händler dürfen nach diesem Urteil Jägern Selbstlader mit Wechselmagazinen nicht mehr verkaufen.

Ihr Problem ist unser Auftrag

Das Forum Waffenrecht und seine Mitglieds- und assoziierten Verbände arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung dieser misslichen Situation. Nach unserer Auffassung kann hier nur eine Klarstellung des Gesetzgebers Abhilfe im Sinne einer effizienten und waidmännischen Jagd und zur Besitzstandswahrung vieler gutgläubiger Halbautomatenbesitzer schaffen. Wir versuchen schnellstmöglich die Entscheidungsträger zu kontaktieren und arbeiten derzeit intensiv und proaktiv an entsprechenden Lösungsvorschlägen.