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Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008

Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären.

Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war.

Das BMI betonte, dass der Vollzug der Gesetze - auch dann, wenn sie in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen - ausschließlich Ländersache ist. Solange es keine, die Verwaltung bindende, Verwaltungsvorschrift des Bundes gibt, obliegt auch die Auslegung des Gesetzes den Ländern. Wie unterschiedlich diese ein und dasselbe Gesetz lesen, hat ja die Entwicklung seit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz 2002 nachdrücklich gezeigt. Insofern beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Auslegung des BMI, die nicht notwendigerweise derjenigen der Länder entsprechen muss. In Zweifelsfragen will das BMI aber mit den Waffenrechtsreferenten der Länder und ggf. mit zuständigen Bundesbehörden (BKA) durch Abstimmungsgespräche eine möglichst einheitliche Handhabung erreichen.

Deutlich wurde, dass es durch den Zeitdruck, unter dem die Novellierung stattfand, nicht gelang, notwendige Übergangsregelung vollständig zu entwickeln, zumal die Auslegung derjenigen Regelungen des Gesetzes, die Übergangsregelungen erforderlich machten, noch nicht geklärt war. Insoweit ist es nahezu ein Kuriosum, dass die EU-Waffenrichtlinie, die unter anderem wesentlicher Grund für die Novellierung des Waffengesetzes war, nahezu gleichzeitig - nämlich am 18.04.2008 - in Kraft gesetzt wurde, sie war allerdings zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung noch nicht im Amtsblatt der EU publiziert.

  • Bei der besonders heftig diskutierten Frage des Umgangs mit Schusswaffen im Rahmen des Transportes durch Jäger und Sportschützen wurde seitens des BMI die auch bisher vom FWR vertretene Auffassung bestätigt, wonach die Definition in Anlage 1 Ziff. 13 (waffenrechtliche Begriffe) zur Frage der Zugriffsbereitschaft nur die beiden "klaren" Zustände,

    o zugriffsbereit = die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden,
    o nicht zugriffsbereit = Waffe im verschlossenen Behältnis

bezeichnet. Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist " nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre. Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls zwingendes Erfordernis, die transportierten Schußwaffen in verschlossenen Behältnissen mitzuführen, wenn durch andere Maßnahmen verhindert wird, dass die Schußwaffe "unmittelbar" in Anschlag gebracht werden kann.

  • Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP- Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone).
  • Durch die Nennung der Waffen mit feststehender Klinge > 12 cm und der Einhandmesser im Waffengesetz selbst, sind diese keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b geworden, da sie in Anlage 2 Abschnitt 1, verbotene Gegenstände, nicht aufgeführt sind. Seitens des Gesetzgebers sei eine Beschränkung hinsichtlich des Umgangs und der Aufbewahrung - über das Verbot des zugriffsbereiten Führens hinaus - nicht beabsichtigt gewesen.
  • Bei der Kennzeichnung der Schusswaffen wurde seitens des BMI eingeräumt, dass die Problematik der "modularen" Produktion und der Auswirkungen auf die Abläufe bei der Kennzeichnung - obwohl von den Betroffenen angesprochen - nicht in der vollen Tragweite erkannt wurden. Das BMI wird dementsprechend in naher Zukunft eine Besprechung mit den Betroffenen und den Beschußämtern durchführen, um tragfähige Vorgaben zu erarbeiten.
  • Hinsichtlich der Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.2.5 - mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm, bei denen nicht ausschließlich der Zündsatz zum Antrieb der Geschosse dient und deren Baujahr nach 1970 liegt (z.B. PSM) - ist die Frage der Ausnahmeregelung für Altbesitz noch nicht abschließend geklärt. Das BMI brachte zu Ausdruck, dass es sich vorstellen könnte, dass z. B. für Waffen in Sammlerhänden möglicherweise eine Ausnahme erteilt werden könnte, dieser Punkt ist aber mit dem zuständigen BKA noch nicht abschießend erörtert worden.

Abschließend wurde seitens des BMI klargestellt, dass es den VolIzug des Gesetzes in den Ländern genau beobachtet und dass es dann, wenn die Praxis des Vollzugs von den Intentionen des Gesetzgebers abweicht, auch in dem oben dargestellten Sinne tätig werden wird.

Umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedsverbände des FWR und natürlich auch die einzelnen Betroffenen Verwaltungshandeln "vor Ort", das von den durch das FWR vertretenen Positionen abweicht, diesem zur Kenntnis bringen, damit auch das notwendige Problembewusstsein beim BMI geweckt werden kann.

Joachim Streitberger Sprecher FWR e.V.