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Sachstand zum Trilog über die Novellierung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie

Die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO - Internal Market and Consumer Protection), Vicky Ford, als Verhandlungsführerin des Europaparlamentes in den Drei-Parteien-Gesprächen (Kommission, Rat, Parlament) zur Novellierung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie, hat den Kompromiss vorgestellt, den Rat und Parlament aktuell erzielt haben.

Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission vom November 2015, welcher vor dem Hintergrund der Terroranschläge von Paris z. B. alle waffenrechtliche Erlaubnisse auf fünf Jahre befristete, verpflichtende medizinisch-psychologische Tests für alle vorsah, halbautomatische Sport- und Jagdwaffen nach rein optischen Kriterien verbot und damit die Enteignung von Tausenden Bürgern vorsah, war anschließend vom Parlament nicht angenommen worden. Da sich durch die Anschläge tatsächlich Lücken in der bestehenden Richtlinie gezeigt hatten, z. B. in Bezug auf mangelhaft deaktivierte Salutwaffen in einigen anderen Mitgliedstaaten der EU, fand sich aber auch keine Mehrheit im Parlament, den Vorschlag in Gänze zurückzuweisen.

Im Anschluss entwickelten der Rat der europäischen Fachminister (Innen und Justiz) und das Europäische Parlament eigene Vorschläge zur Novellierung der Richtlinie. Diese drei Papiere sind Gegenstand der aktuellen Trilogverhandlungen, in welchen nun ein grundsätzlicher Kompromiss zwischen Rat und Parlament gefunden wurde.

Waffenrechtliche Erlaubnisse

Danach bleiben erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse und auch der Jagdschein grundsätzlich unbeschränkt gültig. Es muss lediglich durch die jeweilige nationale Gesetzgebung ein Überwachungssystem vorgegeben sein, welches unter Einbeziehung medizinischer und strafrechtlicher Erkenntnisse sicherstellt, dass Erlaubnisse entzogen werden, sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass der Erlaubnisinhaber eine Gefahr darstellt. Dies ist mit der bestehenden deutschen Gesetzeslage bereits sichergestellt.

Munition

Der Erwerb von Patronenmunition wird an die gleichen Bedingungen geknüpft, wie der Erwerb einer Schusswaffe. Jedoch bleiben das Laden- und Wiederladen von Munition nach der Begründung der Richtlinie unberührt.

Fernabsatzhandel

Der Fernabsatz-Handel von Waffen, wesentlichen Waffenteilen und Munition bleibt nach dem Kompromisspapier möglich, wenn spätestens bis zur Übergabe die Identität und Erwerbsberechtigung des Erwerbers durch einen autorisierten Händler, eine Behörde oder einen Behördenvertreter geprüft wurde.

Der Versandhandel von Händlern bleibt damit unverändert möglich, von privat zu privat (z. B. auch Kleinanzeigenmarkt in Jagdzeitschriften und Waffenfachmagazinen) wird jedoch nur noch unter den vorgenannten Bedingungen möglich sein. 

Verbotene Waffen (Kat. A 6 und 7)

Der Vorschlag der Kommission, Waffen allein nach ihrem Aussehen zu verbieten, wurde vom Rat und Parlament zurückgewiesen. Stattdessen sollen einerseits vollautomatische Waffen, die in halbautomatische umgebaut wurden, zur Kategorie A 6 werden.

Auch die Kürzbarkeit und die Magazinkapazität führen nach dem gefundenen Kompromiss zukünftig zur Einstufung von Zentralfeuerwaffen zur Kategorie A 7. So sollen alle halbautomatischen Kurzwaffen grundsätzlich verboten sein, wenn ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingeführt ist, und Langwaffen mit einem Magazin größer 10 Patronen. 

Wie geschrieben, gilt dies nicht für Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung und auch die reine Möglichkeit, ein großes Magazin einzuführen, führt nicht zum Verbotstatbestand. Letztlich sollen auch Langwaffen, die auf weniger als 60 Zentimeter Länge verkürzbar sind - etwa durch eine einschieb- oder einklappbare Schulterstütze - in Kategorie A 7 fallen.

Im Gegenzug zu den neu eingeführten Verbotskriterien soll es dafür den Mitgliedsstaaten grundsätzlich erlaubt sein, Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Kategorie-A-Waffen zu erteilen. 

Dies soll beispielsweise für Sicherheitsunternehmer, Sammler mit entsprechend genehmigtem Sammelgebiet, Reenactor (Historiendarsteller) oder auch Sportschützen möglich sein, welche in einem nationalen oder internationalen Schießsportverband seit mindestens einem Jahr Disziplinen schießen, die mehr als 20 Schuss bei der Kurzwaffe oder 10 Schuss bei der Langwaffe beinhalten.

Auch ist es den Mitgliedsstaaten überlassen, für die bisher unter den alten Bedingungen als Kat.-B erworbenen Waffen, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und so den Altbesitz zu sichern.

Die Kurzwaffenmagazine größer 20 und Langwaffenmagazine größer 10 Schuss werden nach dem Kompromiss nicht verboten, sondern sollen zukünftig nur unter Vorlage der beschriebenen Ausnahmegenehmigungen erworben werden dürfen. 

Jedoch soll ein Waffenbesitzer zwingend alle waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren, wenn er gleichzeitig im Besitz eines solchen Magazins und der dazu passenden Waffe ist, ohne über eine Ausnahmeerlaubnis zu verfügen.

Auch der Europäische Feuerwaffenpass wird dahingehend angepasst, dass zukünftig ein Reisen mit Waffen der Kategorie A grundsätzlich möglich wird.

Im vorbeschriebenen zwingenden Entzugstatbestand bei gleichzeitigem Besitz von großem Magazin und zugehöriger Waffe liegt sicher der größte Pferdefuß. 

Verkennt die Regelung z. B. völlig, dass es Langwaffen gibt, die mit Kurzwaffenmagazinen betrieben werden. So kann der rechtmäßige Besitzer einer legalen Pistole und eines völlig legalen Gewehrs dennoch in die Gefahr geraten, alle Erlaubnisse zu verlieren! Noch mehr halbautomatische Langwaffen schießen mit dem gleichen Magazin, wie Repetiergewehre, sodass legale Besitzer beider Waffen wiederum die Unzuverlässigkeit riskieren. Ein weiteres Problem stellen wiederum Flinten mit fest eingebauten Röhrenmagazinen dar und auch bisher unbescholtene Altbesitzer sind einem hohem Risiko ausgesetzt. 

Die Regeln für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen - zumindest für den Altbesitz - werden von allen deutschen Sportschützen bereits erfüllt. Jedoch müssen diese Ausnahmen natürlich erst national entwickelt werden und hierfür auch die Bereitschaft bestehen. Dies wird sicher der Schwerpunkt der Interessenvertretung in naher Zukunft darstellen!

Salutwaffen

Für Salutwaffen - also ehemalige Schusswaffen, welche so umgebaut wurden, dass lediglich Knallkartuschen verschossen werden können, wird eine technische Richtlinie erlassen, die europäische Mindeststandards für diesen Umbau festlegt. Trotzdem bleiben diese Waffen dann anschließend in der Kategorie der Waffe, aus welcher sie umgebaut wurden
(A= "verboten", B = "erlaubnispflichtig, C = "registrierpflichtig").

Gas- und Signalwaffen

Auch für Gas- und Signalwaffen wird eine technische Richtlinie erlassen, welche verhindern soll, dass aus SRS-Waffen schießfähige Feuerwaffen hergestellt werden können. Eine nach diesen Kriterien hergestellt SRS-Waffe bleibt grundsätzlich außerhalb der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie und somit der nationalen Gesetzgebung vorbehalten.

Andere Gas- und Signalwaffen, die nicht nach der technischen Richtlinie hergestellt werden, werden als Kat. B Waffen erlaubnispflichtig (WBK-Pflicht). Der Altbestand, der bisher frei erwerbbar war, bleibt jedoch unberührt.

Dekorationswaffen

Seit dem 8. April diesen Jahres gilt die Europäische Verordnung zur Deaktivierung von Feuerwaffen (2403/15 EU). Diese hat sich in weiten Teilen als unpraktikabel erwiesen und verhindert aktuell, dass Waffen ordnungsgemäß deaktiviert oder bereits deaktivierte Waffen verkauft, vererbt oder exportiert werden können.

Den Mitgliedsstaaten ist es nunmehr erlaubt, ihre alten, vor April 2016 bestehenden, Regelungen zur Deaktivierung den technischen Beratern der EU-Kommission zur Bewertung vorzulegen. Wenn diese feststellen, dass bereits ein adäquater Deaktivierungsstandard vorlag, können sie dem Mitgliedsstaat erlauben, auch diese Waffen entsprechend der EU-Verordnung als deaktiviert anzusehen und zur Weitergabe und zum Export freizugeben.

Markierung

Neben den bisherigen wesentlichen Waffenteilen soll zukünftig auch das Gehäuse - Ober - und Unterteil - zwingend zu markieren sein. Die Markierpflicht wird zukünftig wohl auch alle wesentlichen Teile betreffen.

Zeitachse

Bis Ende Januar soll der dargestellte Kompromiss durch die Vertreter der Mitgliedsstaaten im EU-Rat und im IMCO-Ausschuss endgültig verabschiedet werden. Anschließend wird er dem Parlament auf seiner monatlichen Plenartagung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt und muss dann noch vom EU-Ministerrat formell akzeptiert werden.

Für die anschließende Implementierung in nationales Recht wurde ein Zeitrahmen von 15 Monaten vorgesehen, sodass die neuen Regeln bis Ende 2018 deutsches Recht sein könnten.