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Stellungnahme zum Refentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen"

Überrascht zeigen sich die Verbände, dass nunmehr doch noch eine Veränderung der waffenrechtlichen Vorschriften in dieser Legislaturperiode ansteht. Dies umso mehr, da es noch während des letzten Gesprächs am 4. März 2021 auf konkrete Frage der Verbände nach technischen oder praktischen Korrekturen des Gesetzes seitens der Vertreter des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat explizit verneint wurde.

Auch muss hier zunächst angemerkt werden, dass eine Frist von lediglich vier Werktagen für eine sachgerechte Befassung und Abstimmung in den Gremien der Verbände deutlich zu kurz ist. Es stellt sich dann die Frage, ob eine konstruktive und kooperative Beteiligung überhaupt das gewünschte Ziel ist. Desgleichen bedauern wir, dass das Gesprächsangebot der Verbände, welche die meisten Schießstände betreiben und repräsentieren, zur Überarbeitung der Schießstandrichtlinien nicht angenommen wurde.

Wenn aber jetzt doch noch die Möglichkeit einer Veränderung der bestehenden Regelungen angedacht ist, nehmen die Verbände natürlich die Möglichkeit zur kooperativen Beteiligung wahr.

Wie bereits mehrfach zuvor, erklären die Verbände auch konkret zum vorgelegten Entwurf, dass sie das vorgegebene Ziel, Extremisten jeder Couleur, Kriminelle und psychisch ungeeignete Personen vom Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen auszuschließen, ganz selbstverständlich teilen. Die Verbände stehen fest auf dem Boden des Grundgesetzes und lehnen Rassismus oder Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele entschieden ab.

Zum beispielhaft angeführten Tatgeschehen von Hanau im Februar 2020 müssen die Verbände jedoch konstatieren, dass über den Täter hinreichend Anhaltspunkte vorlagen, die einen Entzug der Tatwaffen lange gerechtfertigt hätten, aber schlicht nicht ausreichend verwertet wurden. So ist pressebekannt, dass er im Jahr 2002 wegen wahnhafter Vorstellungen gegen seinen Widerstand in Handschellen in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort soll eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Verbindung mit Paranoia diagnostiziert worden sein. Im Jahr 2007 griff er einen Wachmann der Universität Bayreuth an, 2010 und 2018 wurde er des Drogenschmuggels verdächtigt. Bis zum Tattag soll er in 15 polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Akten aufgetaucht sein, davon fünf Mal als Beschuldigter, bevor er im November 2019 gegenüber dem Generalbundesanwalt eine neunzehnseitige Strafanzeige stellte, welche sich teilweise mit seinem nach der Tat entdeckten Pamphlet deckte. Trotz dieser Vorgeschichte wurden ihm zwei Waffenbesitzkarten und ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt und kein Entzugsverfahren eingeleitet, nicht einmal eine psychiatrische Begutachtung angeordnet. Dies spricht aus unserer Sicht, wie bereits häufig festgestellt, für ein generelles Problem im Vollzug des Waffengesetzes, statt für Lücken in diesem.

Das wirft hiesig die Frage auf, ob es zielführend ist, die offensichtlich jetzt schon überforderten und überlasteten Behörden durch Einbeziehung weiterer Informationsquellen noch mehr zu überfrachten. Stattdessen sollten erst einmal die bereits bestehenden weitgehenden Überprüfungsmöglichkeiten, welche das Waffengesetz bereits aktuell bietet, sinnvoll genutzt, dessen Verfahrensabläufe zunächst evaluiert und gegebenenfalls verbessert werden.

Weiterhin verweisen wir auf die erst kürzlich gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz und der dort normierten Regelabfrage durch die Verfassungsschutzbehörden. Auch damals standen die Verbände ohne Wenn und Aber hinter dem Ziel, Verfassungsfeinde, Terroristen sowie politische und religiöse Extremisten aufzuspüren und vom Waffenbesitz auszuschließen. Jedoch befürchteten die Verbände auch damals bereits, dass die Einbeziehung des Verfassungsschutzes in das waffenrechtliche Erlaubnisverfahren technisch kompliziert ist und zu enormem Zeitverzug bei der Antragsbearbeitung führen wird. Die Regelabfrage wurde anschließend nicht nur entgegen unserer Bedenken in das Gesetz aufgenommen, sondern auf Druck der Länder im Bundesrat auch noch im Gegensatz zu den meisten anderen Inhalten des Gesetzes sofort, einen Tag nach Verkündung, in Kraft gesetzt. Im Anschluss waren es dann gerade diese Länder, welche für den Vollzug des Waffengesetzes verantwortlich sind, die eine zeitgerechte Schulung ihrer Behörden und Implementierung von akzeptablen Verfahrensabläufen in vertretbaren Zeitrahmen nicht sicherstellen konnten. Oftmals wurde die Frist zur Untätigkeitsklage überschritten oder Jagdscheine konnten nicht bis zum Ende des Jagdjahres verlängert werden, was zu eklatanten Problemen bei Jagdpachtverträgen oder dem berechtigten Munitionsbesitz geführt hat. Noch aktuell verlaufen die Prüfung und Datenweitergabe nicht überall zufriedenstellend.

Gleiches befürchten die Verbände nunmehr wieder, wenn mit dem Bundespolizeipräsidium, dem Zollkriminalamt, den Gesundheitsämtern und den Polizeidienststellen aller von der betroffenen Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung innegehabten inländischen Wohnsitze noch einmal komplexe Beteiligungspflichten hinzugefügt werden.

Dies gilt aber nicht nur für die Einbeziehung der vorgenannten, sondern in ganz besonderem Maße für die Mitteilungspflicht anderer Behörden nach § 6b.

Wir bezweifeln einerseits, dass diese Regelung so angewandt werden wird, dass sie tatsächlich wirksam wird. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Waffenbehörden – sofern andere Behörden die Bestimmung des § 6b tatsächlich beachten und entsprechende Anfragen bei den Waffenbehörden stellen – eine enorme Anzahl von entsprechenden Anfragen erhalten werden. Betrachtet man die Zahl der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, dürften davon über 98 % der Anfragen negativ zu beantworten sein, weil die betreffende Person überhaupt keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Berücksichtigt man dann noch, dass Legalwaffenbesitzer ohnehin schon eine besonders zuverlässige Personengruppe sind, dürften wohl wiederum mehr als 99% der Anfragen negativ zu beantworten sein. Wie angesichts dessen die Aussage zum Erfüllungsaufwand („insgesamt dürfte es jedoch um eine vergleichsweise geringe Fallzahl gehen“) zustande kommt, können wir nicht nachvollziehen.

Nach den Erfahrungen mit den Änderungen des Waffengesetzes seit 2002, befürchten wir zudem, dass die Regelung zu einer weiteren Steigerung der Gebühren im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen führt, obwohl der entsprechende Aufwand ganz sicher nicht durch den Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis veranlasst wird und ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Wir haben zudem Zweifel, ob die Regelung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung) oder höherrangigem Recht (z.B. der Europäischen Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) vereinbar ist – ohne dies allerdings innerhalb der kurzen Stellungnahmefrist abschließend prüfen zu können.

 

Die Verbände lehnen diese Regelung dennoch nicht grundsätzlich ab, regen aber hier hinreichende Übergangsfristen an, um zunächst technische Übermittlungsprozesse zwischen den Behörden, den Bundesländern und dem Bund zu entwickeln und vorher zu erproben. Erst wenn zufriedenstellende und insbesondere zeitlich akzeptable Lösungen gefunden sind, sollen die Behörden hierin geschult und anschließend die Prüfung nach den neuen Regeln vollzogen werden.

Explizit wenden sich die Verbände aber gegen die Einbeziehung der Gesundheitsämter in das Verfahren. Es werden hier weder eine entsprechende Fachkompetenz in waffenrechtlichen Eignungsfragen, noch überhaupt hierfür verwertbare Informationen gesehen, die einen Sicherheitsgewinn bieten. Stattdessen wird befürchtet, dass die Gesundheitsämter einen ungeprüften, neuen Kriterienkatalog schaffen werden, welcher dann zur Feststellung Ungeeignetheit herangezogen wird. Aktuell zeigt sich die Aus- und Überlastung der Gesundheitsämter bereits überdeutlich. Unsere Befürchtungen in zeitlicher Hinsicht, verstärken sich hierdurch umso mehr. Dies kann unsere Zustimmung nicht finden.

Nach den beschriebenen schlechten Erfahrungen sollen unsere Mitglieder nicht erneut die Leidtragenden von purem Aktionismus werden. Sollten dagegen zukünftig notwendige Informationen zeitnah zur Verfügung gestellt und sachgerecht verarbeitet werden können, werden wir uns dem nicht entgegenstellen.

Da wir uns einem konstruktiven Dialog nie entziehen und immer bereit waren und sind, unsere praktische Expertise zur Verbesserung der Verfahrensabläufe und Regelungen einzubringen, möchten wir zudem noch auf einige wenige Schwächen der letzten Gesetzesänderung hinweisen, welche sich leicht beheben ließen.

Verweisungsfehler § 14 Abs. 5 (vormals § 14 Abs. 3) WaffG:

Der vormalige § 14 Abs. 3 WaffG wurde unverändert als nunmehriger Absatz 5 übernommen. Durch die Änderungen enthält jedoch der aktuelle Absatz 2 nur noch die Forderung nach Mitgliedschaft in einem verbandsorganisierten Verein, nicht jedoch die regelmäßige Schießsportteilnahme, welche seit der Änderung in Absatz 3 normiert ist und sicherlich auch für das Überschreiten des Grundkontingentes gefordert werden soll. Dagegen wird aktuell für den weiteren Besitz die regelmäßige Wettkampfteilnahme gefordert, was sinnwidrig zu höheren Anforderungen für den Besitz als zum Erwerb führen würde. Zudem würde die gerade erfolgte Freistellung der langjährigen Sportschützen von überzogenen Bedürfnisprüfungen in diesen Fällen leerlaufen.

Vorgeschlagen wird daher folgende Formulierung:

5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung der Absätze 2 und 3 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Langwaffenmagazine in Kurzwaffenkalibern (sog. „Dual-Use“-Magazine)

Wie seitens der Verbände schon im letzten Gesetzgebungsverfahren mehrfach beschrieben, existieren Langwaffen, die mit typischen Kurzwaffenmagazinen betrieben werden.

Hierzu findet sich seit dem 1. September 2020 folgende Regelung im Gesetz:

Anlage 2, Abschnitt, Nr. 1.2.4.4

„…ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.“

Diese insgesamt unbefriedigende Regelung, führt dazu, dass der rechtmäßige Besitzer einer Pistole mit zulässigem Magazin von mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Schuss Kapazität, dann Besitzer eines verbotenen Gegenstandes wird, wenn er eine Langwaffe erwirbt, welche das Pistolenmagazin nutzen kann.

Im Fall von Händlern, welche gleichzeitig Pistolen mit Magazinen über zehn Schuss Kapazität im Angebot vorhalten und Langwaffen, welche ebenfalls mit diesen Magazinen betrieben werden können, ist das Problem noch augenfälliger. Diese sind seit Inkrafttreten der vorbeschriebenen gesetzlichen Regelung im Besitz verbotener Gegenstände und müssen zwingend eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA beantragen.

Letztlich führt es sogar dazu, dass Kurzwaffen mit Magazinen, die typischerweise in Langwaffenkarabinern genutzt werden – z. B. der Marken Glock, Beretta, Ruger – gar nicht mehr verkäuflich sind, ohne, dass sich der Händler dem Risiko einer Straftat aussetzt. Beim Verkauf der Kurzwaffe weiß der Händler ja gar nicht, ob der Käufer nicht im Besitz einer entsprechenden Langwaffe ist oder ihm diesen Besitz sogar bewusst verheimlicht.

Es ist hier in jedem Fall dringend eine generelle Ausnahme für Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis vorzunehmen, welche diese Personengruppe vom Verbot dieser Magazine ausnimmt bzw. sie zum Besitz berechtigt.

Aber auch beim nichtgewerblichen Nutzer ist die aktuelle Regelung sicherheitspolitisch verfehlt, da Kurzwaffenmagazine bis zwanzig Schuss grundsätzlich für jedermann frei erwerbbar sind. Hierbei wird nicht überprüft, ob der Erwerber überhaupt Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis und schon gar nicht, ob er nicht auch im Besitz einer entsprechenden Langwaffe ist, in welcher das Magazin einsetzbar wäre.

Zugleich können ja auch alle nichtgewerblichen Nutzer keine Magazine für ihre Pistolen behalten, soweit diese eine Kapazität von mehr als 10 Patronen aufweisen, wenn sie sich eine entsprechende Langwaffe, in der diese Magazine verwendbar sind, zulegen wollen. Oder im umgekehrten Fall, wer bereits eine entsprechende Langwaffe besitzt, kann sich keine entsprechende Pistole mit dem üblichen Magazin kaufen, sondern braucht ein spezielles zehnschüssiges Magazin, wobei es vom mit Abstand größten Pistolenhersteller, der Firma Glock, aktuell gar kein solches Originalmagazin gibt

Das Gesetz geht bereits aktuell vom vertrauenswürdigen und verantwortungsbewussten Waffenbesitzer aus. Dieses könnte man konsequent weiterführen und lediglich die Verwendung eines solchen „Dual-Use“ Magazins in einer Langwaffe verbieten.

Von Seiten des Forum Waffenrecht war bereits im Gesetzgebungsverfahren folgende Formulierung vorgeschlagen worden:

„… ein Wechselmagazin für Kurzwaffenmunition, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, solange es nicht in einer Langwaffe verwendet wird;“

Hiermit könnten die Probleme vermieden und sowohl für Endverbraucher, wie Gewerbetreibende eine höhere Rechtssicherheit geschaffen werden.

Diese Regelung ist auch europarechtskonform, da sowohl der Erwägungsgrund 34, als auch Art. 9 Abs. 6 und die Waffenkategorie A 7 im Annex der Richtlinie allein auf die Verwendung abstellen. Art. 6 Abs. 3 pönalisiert zwar den Besitz, erlaubt aber die Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 6, welche alle deutschen Erlaubnisinhaber durch die strengen Prüf- und Bedürfnisbedingungen erfüllen. Rein praktisch ist zuletzt hierzu festzuhalten, dass kein anderer europäischer Mitgliedsstaat hier in ähnlicher Weise unterscheidet und eine derart komplizierte, wie unbefriedigende Regelung trifft.

Begrenzung der Erwerbsmöglichkeit für Sportschützen nach § 14 Abs. 6 WaffG auf zehn Waffen

Die Verbände schlagen vor, diese Regelung zu überdenken und die eingeführte Limitierung zu streichen. Die sog. „Gelbe Sportschützen-WBK“ war als bewusste Erwerbserleichterung für besonders deliktsirrelevante Sportwaffen geschaffen worden. Bis auf ganz seltene Einzelfälle erwies sich diese Möglichkeit in der Praxis als unproblematisch. In diesen wenigen Fällen, die beanstandet wurden, erwarb ein Schütze unverhältnismäßig viele Schusswaffen, deren sportliche Nutzung nicht mehr nachvollziehbar war. Jedoch fielen diese Fälle auf, da die Besitzberechtigung in jedem einzelnen Fall konstitutiv behördlich erteilt werden musste. Dies gab der Behörde in jedem Fall vollständige Kontrolle und die Möglichkeit zur Intervention durch Verweigerung der Eintragung. Die Behördenentscheidung wurde in diesen singulären Fällen von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch regelmäßig mitgetragen. Offensichtlich beinhaltete das Gesetz hier keine Lücke, welche es zu schließen galt.

Von daher ist die sicherheitspolitische Notwendigkeit dieser Begrenzung nicht erkennbar. Letztlich wurde hier die große Mehrzahl der rechtstreuen Sportschützen für einige wenige, singuläre Personen in Mithaftung genommen.

Fazit

Die Verbände verstehen diese Eingebungen als Weiterführung des konstruktiven Dialogs, dem sie sich seit langer Zeit verpflichtet fühlen. Mit wenigen Änderungen kann das bestehende Gesetz für alle Beteiligten besser und leichter handhabbar gemacht werden.

Die vorgetragenen Ziele, Extremisten, Kriminelle und psychisch Ungeeignete von Schusswaffen fernzuhalten, teilen die Verbände uneingeschränkt. Jedoch dürfen hier Veränderungen in diesem Bereich nicht wieder allein zu Lasten der großen Masse rechtstreuer Bürger gehen, die in ihrer Gesamtheit das Rückgrat des Gemeinwesens bilden.