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Umstrittene Waffengesetzänderung vom Bundestag und Bundesrat beschlossen

In seinen letzten Sitzungen am 13. und 20. Dezember haben der Deutsche Bundestag und Bundesrat dem im gesamten letzten Jahr diskutierten Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes zugestimmt. Damit ist das Gesetz nun beschlossen und muss jetzt vom Bundespräsidenten unterzeichnet sowie anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

 

 

Die wichtigsten Änderungen wie folgt:

 

Bedürfnisprüfung für Sportschützen:

Durch Änderungen in §§ 4 und 14 wird jetzt klar geregelt, wann die Waffenbehörden das Bedürfnis von Schießsporttreibenden zu prüfen haben und welcher Maßstab hier anzulegen ist.

So soll die Behörde jetzt im fünften und zehnten Jahr nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis einen Nachweis verlangen. Prüfungszeitraum soll das Jahr und das Vorjahr sein und in diesen muss der Schießsportler regelmäßig quartalsweise oder sechs Mal im Jahr dem Schießsport nachgegangen sein. Unterschieden wird hier noch nach den Waffenarten: Kurz- und Langwaffe. Besitzt der zu Überprüfende beide Waffenarten, muss er auch sowohl mit einer Kurz-, als auch mit einer Langwaffe im vorbeschriebenen Umfang trainiert haben (also in jedem Quartal mit beiden Waffenarten oder sechs Mal mit der Kurz- und der Langwaffe). Nachgewiesen wird dieses Training durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes bzw. seines Teilverbandes.

Nach der Überprüfung des Schützen im zehnten Jahr reicht anschließend eine Bescheinigung des verbandsorganisierten Vereins, dass der Schütze weiterhin Mitglied ist.

Die Verbände begrüßen diese Klarstellung, die den ausufernden Forderungen einiger Waffenbehörden und auch teilweise der Rechtsprechung deutlich Einhalt gebietet. Diese degradierte die Anschaffung von teils hochwertigen Sportwaffen zum bloßen zeitweisen genehmigten Besitz, da keiner wissen kann, ob er über lange Jahre und bis ins hohe Alter diese überzogenen Forderungen von bis zu zwölf Schießterminen mit jeder besessenen Waffe hätte erfüllen können.

Völlig überraschend beinhaltete dann aber der verabschiedete Entwurf die Begrenzung der „Gelben WBK“ zum Erwerb von zukünftig noch zehn Waffen. Dies verwundert sehr, da dieses Thema im ganzen Zeitraum der Waffengesetzänderung inklusive der Vorgespräche in 2018 niemals problematisiert wurde. Die Gelbe WBK war gerade als Erwerbserleichterung für besonders Deliktsirrelevante Waffenarten normiert worden und darum verwundert es umso mehr, dass hier Restriktionen vorgenommen wurden. Auch wurden hier behördliche Begrenzungen beim Erwerb großer Waffenanzahlen bisher stets von der Rechtsprechung mitgetragen. Wir bedauern daher diese Einschränkung sehr. Wenigstens wurde der Bestand derer, die bereits mehr als zehn Waffen auf ihrer Gelben WBK erworben haben, geschützt.

Sollten über das Kontingent von zehn Sportwaffen in der gelben WBK weitere benötigt werden, so müssen diese im jeweiligen Einzelfall über die grüne WBK mit Voreintrag beantragt werden.

 

Einbeziehung der Verfassungsschutzämter in die Zuverlässigkeitsprüfung

Die bestehenden strengen Regeln zur Zuverlässigkeitsprüfung werden weiter verschärft.

So wird das für den Wohnort des Erlaubnisbewerbers zuständige Landesamt für Verfassungsschutz in den Katalog der zu beteiligenden Behörden (z. B. neben der örtlichen Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft) aufgenommen.

Auch wird zukünftig die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation ausreihen, eine Regelunzuverlässigkeit zu begründen, auch wenn diese nicht verboten ist.

Zwar kritisieren die Verbände das hierin ausgedrückte Misstrauen gegenüber den seit Jahrzehnten weit überdurchschnittlich rechtstreuen und staatsbejahenden Jägern, Sportschützen und Sammlern. Jedoch wird das grundsätzliche Anliegen, Extremisten und Kriminelle vom Erwerb legaler Waffen abzuhalten, selbstverständlich vollumfänglich unterstützt.

 

Schalldämpfererwerb für Jäger:

Unbürokratischer wird zukünftig der Erwerb von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen. Diese sind zukünftig durch den Jagdscheininhaber wie eine Jagdlangwaffe ohne Voreintrag oder gesonderten Bedürfnisnachweis zu erwerben. Lediglich die Verwendung von Schalldämpfern an Randfeuerwaffen muss gesondert begründet und genehmigt werden.

 

Abschaffung der Waffenbücher:

Durch den Ausbau des Nationalen Waffenregisters und die Einbeziehung von Herstellern und Händlern in dieses Register sollen über eine Frist von drei Jahren die Waffenbücher des Handels und der Hersteller überflüssig werden. Die Buchführung soll zukünftig gänzlich in dem Register selbst stattfinden, wo auch Erwerbs- und Überlassungsmeldungen vorgenommen werden.

 

Zulassung von Schießstandsachverständigen:

Da sich die alleinige Zulassung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht bewährt hat, wird es zukünftig in die Kompetenz der Bundesländer gelegt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer Schießstätten abnehmen darf. Diese Öffnung kann insbesondere in den Regionen, wo eklatanter Mangel an geeigneten Überprüfenden herrscht, Abhilfe im Sinne der Sportschützen, Jäger und Standbetreiber schaffen. Nimmt allerdings ein Bundesland das Recht zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung nicht wahr, bleibt es bei der aktuellen Regelung (§ 12 Abs. 4 bis 6 AWaffV). Ansonsten wird § 12 AWaffV gestrichen (er ist aber zum Teil im neuen § 27a WaffG enthalten).

 

Nachtsichtvorsatz- und Aufsatzgeräte:

Jägern sind zukünftig aus dem Verbot von Nachsichtvorsatz- und Aufsatzgeräten (Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2) ausgenommen, soweit sie diese jagdlich verwenden und Händler dürfen ihnen diese verkaufen. Weiterhin verboten bleiben dagegen künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Hierzu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.

Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik war bislang verboten und bleibt dies grundsätzlich auch. Denn neben dem waffenrechtlichen Verbot (das nun gelockert, aber nicht aufgehoben wird), gibt es das sachliche Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, das weiter bestehen bleibt. Auch entsprechende landesrechtliche Verbote gelten weiter. Ausnahmen von dem sachlichen Verbot gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.

 

Magazine

Die umstrittenste Regelung wurde sicherlich im Bereich der Magazine getroffen, welche bisher keinerlei waffenrechtlichen Regelungen unterfielen.

Nunmehr sollen alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition – auch von Repetierwaffen - dann verboten im Sinne des Waffengesetzes sein, wenn sie mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder zwanzig Patronen für Kurzwaffen aufnehmen können. Maßgeblich ist hier der Magazinkörper, der nicht mehr Patronen der vorgenannten Anzahlen aufnehmen darf. Bei festeingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen, aber nicht für Repetierer.

Zu messen ist die Kapazität im Kaliber, welches der Hersteller bestimmt, sprich eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch nicht mit einer kürzeren Patrone gemessen und ein Magazin für .458 SOCOM nicht in .223 Rem.

Für Magazine, die sowohl in Lang- wie auch in Kurzwaffen verwendbar sind (Beispiel: Glock 17), wurde bestimmt, dass diese grundsätzlich als Kurzwaffenmagazine angesehen werden und für diese also die Zwanzigschussgrenze gilt, außer der Besitzer verfügt auch über eine Langwaffe, in der das Magazin ebenfalls verwendbar ist. Dann darf lediglich ein Magazin mit maximal zehn Schuss besessen werden.

Für alle Altbesitzer, die bereits vor dem 13. Juni 2017 ein größeres Magazin besessen haben, sei es, dass sie

  • hierzu eine Waffe oder
  • überhaupt Waffen oder
  • auch gar keine Waffe

besitzen, bietet sich die Möglichkeit innerhalb vom 19 Monaten die Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Diese sind dann gerade keine verbotenen Gegenstände und müssen dann auch nicht gesondert Aufbewahrt werden und auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war) soll weiter erlaubt sein.

Benötigt aber ein Sammler oder Schießsportler zukünftig ein Magazin über den vorgenannten zulässigen Kapazitäten, weil dieses zu seinem Sammelgebiet gehört oder er einer entsprechenden Schießdisziplin nachgeht, bleibt diesem nur beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beantragen.

Es hätte hier sicher unbürokratischere und bürgerfreundlichere Möglichkeiten gegeben, die Vorgaben der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie umzusetzen, jedoch fanden diese leider keine Mehrheiten. Hier wird die Praxis zeigen, ob und wie sich die Regelung in der Praxis bewährt.

 

Neue wesentliche Waffenteile:

Als neue wesentliche und damit waffengleich zu behandelnde Teile wurden das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Gehäuseober- und unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger definiert. Dabei soll das Gehäuseoberteil immer das Teil sein, welches den Lauf und/ oder Verschluss und das Gehäuseunterteil das, welches die Abzugsgruppe ummantelt.

Sofern diese nicht als eine Komplettwaffe, sondern einzeln vorhanden sind, muss der Besitzer diese innerhalb von wiederum 19 Monaten in eine waffenrechtliche Erlaubnis eintragen lassen bzw. hierfür eine solche beantragen.

 

Salutwaffen

Die bisher frei erwerbbaren Salutwaffen, also ehemals schießfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann, werden zukünftig nach der Kategorie der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie behandelt, aus welcher die Originalwaffe vor Umbau entstammte. D. h. eine umgebaute Waffe der Kategorie A (z. b. ein Vollautomat) ist zukünftig verboten und eine umgebaute Kategorie-B-Waffe (erlaubnispflichtig) muss in eine waffenrechtliche Erlaubnis eingetragen oder diese erstmals beantragt werden.

In Analogie zu den Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen (SRS) müssen diese Salutwaffen auch zukünftig nicht in zertifizierten Schränken aufbewahrt werden. Es reicht, wie bei SRS und anderen erlaubnisfreien Waffe der sog. Grundschutz, also vor Abhandenkommen und widerrechtlichen Zugriff geschützt, z. B. in einem verschlossenen Holzschrank.

 

Dekorationswaffen:

Als unbrauchbar gemachte Waffen und damit ohne Waffeneigenschaft gelten nur noch solche Waffen, die nach dem Annex der EU-Verordnung 2015/2403, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2018/337, abgeändert worden sind. Diese Waffen müssen über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen, welche in Deutschland von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt werden.

Diese Dekorationswaffen müssen bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werden, was etwas anderes ist als die Eintragung in eine waffenrechtliche Erlaubnis. Am ehesten vergleichbar ist dies wohl mit der Anmeldung der Magazine, jedoch ist dieses Institut der Anmeldung insgesamt neu und es fehlen daher natürlich Erfahrungswerte.

 

Altbestand:

Alle Dekorationswaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind, angefangen von der 1. Verordnung zum Waffengesetz von 1973, können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach den vorgenannten EU-Verordnungen (2015/2403; 2018/337) überarbeitet und den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt und dann kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung auf der Behörde vollzogen werden. Ansonsten ist die Waffe ja gerade nicht deaktiviert und folglich als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln.

 

SRS-Waffen:

Bisher waren ausschließlich solche SRS-Waffen in Deutschland erlaubnisfrei erwerbbar, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) trugen. Zukünftig darf man alle SRS-Waffen erwerben, den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen  Kommission  nach  Artikel 4  Absatz 2  der  Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.

 

Softair-Waffen:

Durch eine Änderung „in letzter Sekunde“ wurde noch die bisherige Regelung der vom Waffengesetz ausgenommen Waffen geändert. (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1) geändert. Zukünftig sind von den Regelungen des Waffengesetzes nur noch solche Schusswaffen befreit, die „Spielzeug“ im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie sind.

Jedoch schließt diese Richtlinie alle „Nachahmungen echter Schusswaffen“ per se aus, was die Masse der Softairwaffen betreffen wird. Diese Änderung bedeutet eine erhebliche Gefahr, insbesondere für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Wenn diese im guten Glauben eine < 0,5-Joule-Softair erworben haben und zukünftig besitzen, können sie sich eines Strafverfahrens ausgesetzt sehen. Da diese Softairs über kein „F“-Prüfzeichen verfügen, würden sie als erlaubnispflichtige Schusswaffe behandelt und der Jugendliche würde weder über die nötige Volljährigkeit verfügen, noch über die waffenrechtliche Besitzerlaubnis. Schießt die Softair noch vollautomatisch, was bisher für unter < 0,5-Joule-Exemplare zulässig war, handelt es sich sogar um einen verbotenen Gegenstand und der Besitz erfüllt einen Verbrechenstatbestand.

Dieses ungewollte Ergebnis konnte zwischenzeitlich korrigiert werden, sodass es bei Druckluftwaffen mit einer Ausstoßenergie < 0,5 Joule bei der bisherigen Rechtslage bleibt. Diese sind auch weiterhin von den waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen.

 

Möglichkeit zur Schaffung von weiteren Waffenverbotszonen:

Auf Initiative des Bundesrates wurde zuletzt noch die bereits bestehende Möglichkeit der Bundesländer erweitert, Waffenverbotszonen zu schaffen. War dies bisher nur an Kriminalitätsschwerpunkten zugelassen, können zukünftig auch Verkehrsknotenpunkte, öffentlichen Plätzen oder Bildungseinrichtungen als sog. „Waffenverbotszonen“ ausgewiesen werden. In diesen kann sogar das Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von über 4 cm verboten werden.

Jedoch ist hier ein großer Ausnahmenkatalog von Personengruppen vorgesehen, die auch in diesen Zonen weiterhin ihre Messer mitführen dürfen. Hierzu zählen neben Anwohnern und Handwerkern auch alle Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

 

Inkrafttreten:

Das neue Waffengesetz wird grundsätzlich am ersten Tag des siebten auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Wenn die Verkündung im Februar 2020 stattfinden sollte, würde das Gesetz am 1. September 2020 in Kraft treten.

Die

  • Regelung zur Abfrage der zuständigen Verfassungsschutzbehörden bzgl. der Zuverlässigkeitsprüfung,
  • Regelung zum Erwerb von Schalldämpfern über Jagdschein
  • Regelungen zum Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. durch Inhaber von gültigen Jagdscheinen oder Inhabern von gültigen Erlaubnissen nach § 21 WaffG

treten schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.