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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Halbautomaten: was tun?!

Die beiden parallelen Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2016 (Az.: 6 C 59/ 14 und 6 C 60/14) haben zu erheblicher Verunsicherung in der Jägerschaft geführt und die Entscheidungen treffen auf breite Kritik.

Die beiden parallelen Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2016 (Az.: 6 C 59/ 14 und 6 C 60/14) haben zu erheblicher Verunsicherung in der Jägerschaft geführt und die Entscheidungen treffen auf breite Kritik.

Völlig überraschend und mit lediglich oberflächlicher Begründung hat das Bundesgericht mit einer seit Jahrzehnten unwidersprochenen Rechts- und Verwaltungspraxis gebrochen und sowohl die rechtmäßigen Besitzer als auch die vollziehenden Verwaltungsbehörden vor erhebliche Probleme gestellt.

Seit ca. 40 Jahren wird in Deutschland mit halbautomatischen Schusswaffen gejagt und die meisten hiervon haben wechselbare Magazine. Jedem Jäger war dabei bewusst, dass die Jagdausübung lediglich mit einem zwei Patronen fassenden Magazin zulässig ist und er bei Zuwiderhandlung mit erheblichen Sanktionen rechnen musste. Missbräuche, wie der vom Gericht in der Begründung angeführte „Dauerbeschuss“, hat es auch in der Vergangenheit nicht gegeben, so dass hier eigentlich keinerlei Handlungsbedarf bestand. Auch das beklagte Bundesland hat in seinen Schriftsätzen nie vorgetragen, dass die dem Kläger ja auch bereits genehmigte Jagdwaffe für diesen Zweck ungeeignet oder gar verboten sei. Lediglich die aufgegebene Eintragung „zwei Schuss“ in die Waffenbesitzkarte war unter den Parteien streitig.

Genauso stellt die „Berner Artenschutzkonvention“, die als gesetzgeberisches Motiv der Regelung im Bundesjagdgesetz angeführt wird, einerseits Verwendung begrenzter Magazinkapazitäten bei der Jagdausübung ab und andererseits dies auch nur bei der Jagd auf speziell geschützte Arten, die gesondert im Anhang der Konvention aufgeführt sind.

Nie wurde der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit vorgeworfen, die Berner Konvention zu missachten, obwohl die bisherige Verwaltungspraxis eben seit Jahrzehnten halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbaren Magazinen zur Jagdausübung zuließ. Auch auf Anfrage teilte das für die Konvention zuständige Sekretariat mit, dass nichts gegen diese Jagdwaffen spräche, wenn zur Jagdausübung auf die im Anhang genannten Wildtiere ein lediglich zweischüssiges Magazin benutzt würde.

Die Wechselmöglichkeit des Magazins ist auch unter Unfallverhütungsgesichtspunkten relevant, wenn die Jagdwaffe schnell entladen werden soll.

Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in den genannten Urteilen entschieden, dass aus seiner Sicht diese Halbautomaten zur Jagdausübung verboten sind und durch Jäger nicht erworben werden dürfen. Zwischenzeitlich sind bereits zentrale Weisungen in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern bekannt, die den Verkauf von Halbautomaten an Jäger bzw. deren Eintragung in die WBK untersagen.

Eine erste Handlungsanweisung an Jäger und betroffene Besitzer halbautomatischer Jagdwaffen hat der Deutsche Jagdverband bereits erteilt. Auch DJV-Präsidet Fischer hat sich zur Thematik geäußert.

Aus Sicht des FWR sollte Betroffene zunächst selbständig nichts unternehmen und dem Rat des DJV folgen. Die bestehende Verunsicherung lässt sich nur durch eine gesetzgeberische Klarstellung beheben, weshalb wir uns sofort nach Bekanntwerden des Urteils gemeinsam mit unseren Partnerverbänden DJV, DSB, JSM, VDB, BDS, BdMP, DSU etc. an die maßgeblichen Ministerien gewandt haben und uns derzeit in permanenten Gesprächen befinden.